Temperaturen von tagsüber 30°C und nachts über 25°C müssen auch im Sommer in einer qualitativ gut ausgestatteten Neubauwohnung nicht hingenommen werden.
Vorliegend war die betroffene Wohnung nach Süden ausgerichtet, sodass im Sommer mit einer entsprechenden Erwärmung zu rechnen war. Die Wohnung war mit einem erheblichen
Mangel versehen, da ein Wärmeschutz, der dem Stand der Technik entspricht, erwartet werden konnte. Darüber hinaus ist zu vermeiden, dass der Temperaturanstieg ein Ausmaß annimmt, das die vertragsgemäße Nutzung beeinträchtigt - die Schwelle liegt hier bei 25-26°C.
Das Gericht hielt eine
Minderung um 20% in den Sommermonaten, in denen es zu einer übermäßigen Aufhitzung der Wohnung kommt, für zulässig, da der Mangel bei Anmietung der Wohnung im Winter nicht erkennbar war.
Auch der Forderung nach Beseitigung des Mangels gab das Gericht statt. Es ist ein fachgerechter Wärmeschutz anzubringen (z.B. Außenjalousien), da der hierfür erforderliche Aufwand den Wert einer Jahresmiete nicht erreichte und somit zumutbar war.
Hierzu führte das Gericht aus:
Zwar muss ein Mieter einer Endetagenwohnung ein höheres Maß an sommerlicher Aufheizung hinnehmen als ein Mieter einer anderen Geschosswohnung. Auch hier sind jedoch Grenzen gesetzt. Haben die Parteien insoweit keine besonderen Vereinbarungen getroffen, so hat der Mieter Anspruch darauf, dass jedenfalls die dem Stand der Technik entsprechenden baurechtlichen Bestimmungen bezüglich des Wärmeschutzes zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes eingehalten werden.
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