Die Vorschriften zur Pflicht des Zurückschneidens von Hecken nach dem NachbarG RP gelten auch für Hecken, die vor dem Erlass des Gesetzes errichtet wurden.
Ein Nachbar hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Kürzung einer Hecke auf dem Nachbargrundstück, wenn diese zwar die im Gesetz angegebenen Höchstmaße überschreitet, der Nachbar jedoch nicht innerhalb der 5-Jahres Frist nach dem Anpflanzen bzw. der Errichtung eine Klage auf Beseitigung der Hecke erhoben hat. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Nachbar einen freiwilligen Rückschnitt vorgenommen hat, wenn der rechtmäßige Zustand nicht für eine gewisse Dauer angehalten hat bzw. der Rückschnitt nicht innerhalb der Ausschlussfrist hergestellt wurde.
Ein Anspruch darauf, dass der Eigentümer die Hecke nach Ablauf der Ausschlussfrist künftig durch regelmäßiges Zurückschneiden auf der zulässigen Höhe hält, die sie im Zeitpunkt der Klageerhebung oder innerhalb der letzten fünf Jahre vor Klageerhebung hatte, besteht nicht im Wege der Auslegung der Vorschrift des § 51 Abs. 4 NachbarG RP.
Grundsätzlich kann ein Anspruch auf Rückschnitt einer Hecke aus dem Gesichtspunkt des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses in Verbindung mit Treu und Glauben abgeleitet werden, wenn der Nachbar wegen der Höhe der Bäume ungewöhnlich schweren und nicht mehr hinzunehmenden Beeinträchtigungen ausgesetzt wäre. Sowohl die vor allem in den Wintermonaten vorgetragene Verschattung des nachbarlichen Kellergeschosses sowie eine befürchtete Vermoosung des Grundstücks stellen jedoch keine ungewöhnlich schweren und nicht mehr hinzunehmenden Beeinträchtigungen dar.