Gemäß den §§ 921, 922 Satz 4 iVm § 748 BGB schuldet der Nachbar mangels entsprechender Sonderregelung 50 % der Kosten für notwendige (nicht bloß zweckmäßige) Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Erhaltung der Grenzanlage. Nach § 748 BGB analog trifft jeden der Nachbarn hinsichtlich der Verwaltung und der gemeinschaftlichen Benutzung eine gleichmäßige Lasten- und Kostentragungspflicht.
Besteht zwischen zwei Grundstücken seit Jahrzehnten eine 32 m lange, ca. 1,80 m hohe Buchenhecke, handelt es sich um eine Grenzanlage im Sinne des § 921 BGB.
Für die Frage, ob die Hecke als Grenzhecke einzustufen ist, kommt es objektiv darauf an, ob die Hecke zum gegenwärtigen Zeitpunkt auf der Grenze steht, d.h. ob nunmehr einige Stämme der Hecke, und zwar dort, wo sie aus dem Boden heraustreten von der Grenze geschnitten werden.
Nicht entscheidungsrelevant ist die Frage, wo die Hecke zum Zeitpunkt der Anpflanzung (durch Dritte) gestanden hat. Da Hecken sich naturgemäß verbreiten, mit der Folge, dass auch bei grenznaher Anpflanzung damit gerechnet werden muss, dass Stämme in kürzerer Zeit die Grenze überschreiten werden. Hinzu kommt, dass auch im vorliegenden Fall im Zeitpunkt der Anpflanzungen wohl kein exakter Grenzverlauf beiden Nachbarn bekannt war.
Allein aufgrund der festgestellten Durchschneidung der Buchenstämme durch die Grundstücksgrenze ist von einer Grenzeinrichtung gemäß § 921 BGB auszugehen.
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