Der Vermieter hat dem Mieter die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Fehlt es an Parteiabreden zur Beschaffenheit der Mietsache, schuldet der Vermieter eine Beschaffenheit, die sich für den vereinbarten Nutzungszweck – hier die Nutzung als Wohnung – eignet und die der Mieter nach der Art der Mietsache erwarten kann.
Der Mieter einer Wohnung kann nach der allgemeinen Verkehrsanschauung erwarten, dass die von ihm angemieteten Räume einen Wohnstandard aufweisen, der bei vergleichbaren Wohnungen üblich ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Mieter aber grundsätzlich nur die Einhaltung der zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes maßgeblichen technischen Vorschriften erwarten.
Der Vermieter ist also nicht zu einer Anpassung der Wohnung an aktuelle technische Bauvorschriften verpflichtet.
Hierzu führte das Gericht zum konkreten Fall aus:
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus
§ 535 Abs. 1 S. 2 BGB auf die beantragten Maßnahmen zur Einhaltung eines Trittschallpegels von L´n,w = 63 dB.
Vorliegend wird der Standard eingehalten, der für vergleichbare Wohnungen mit Baujahr 1890 üblich ist. Zu diesem Zeitpunkt existierten noch keine DIN-Normen bezüglich eines schallschutztechnischen Mindeststandards. Insbesondere die DIN 4190, deren ursprüngliche Fassung aus dem Jahr 1944 stammt, existierte zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes noch nicht und kann deshalb vorliegend auch nicht zum Maßstab genommen werden.
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