Allein der Umstand, dass sich die Mietsache infolge einer
Modernisierung verschlechtert hat, schließt den
Mietminderungsanspruch des Mieters nicht aus.
Die erhebliche Verminderung des Lichteinfalls in einer Wohnung bedingt durch die Modernisierung (hier: Balkonvergrößerung bei der Oberwohnung und Wärmedämmmaßnahmen) stellt eine Tauglichkeitsminderung dar, die den Mieter berechtigt, die Miete um 5% zu mindern.
Hierzu führte das Gericht aus:
Allein die Tatsache, dass eine Verschlechterung der Mietsache durch eine Modernisierung herbeigeführt wurde vermag den Anspruch des Mieters auf Minderung nicht auszuschließen. Der Anspruch des Vermieters nach
§ 555d Abs. 1 BGB geht ausdrücklich lediglich auf die Duldung einer Modernisierungsmaßnahme. Damit einhergeht auch den Ausschluss des Anspruchs auf Beseitigung des durch eine ordnungsgemäß durchgeführte Modernisierungsmaßnahme geschaffenen Zustands, da andernfalls die Modernisierung sogleich wieder zu dulden wäre. Der Anspruch auf Duldung führt aber nicht dazu, dass die vertraglich vereinbarte Sollbeschaffenheit geändert wird.
Dies stellt die Durchführung von Modernisierungen nicht grundsätzlich in Frage, weil der Anknüpfungspunkt für eine Minderung in zweifacher Hinsicht eingeschränkt ist. Einerseits muss es sich um eine Einschränkung der objektiven Tauglichkeit handeln, so dass rein individuelle Vorstellungen des Mieters außer Betracht bleiben und andererseits muss diese Einschränkung erheblich sein.
Die Verminderung des Lichteinfalls in eine Wohnung durch eine Modernisierung stellt eine Minderung der Tauglichkeit dar (vgl. LG Berlin, 05.09.2019 - Az: 67 S 101/19; LG Berlin, 13.11.2013 - Az: 18 S 99/13; LG Berlin, 08.01.2004 - Az: 67 S 312/01; AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 14.12.2017 - Az: 8 C 186/17). Soweit der Sachverständige ein seinem Gutachten ausführt, die Tauglichkeit des Mietobjekts sei nicht eingeschränkt, weil die Anforderungen der Bauordnung Berlin eingehalten seien, folgt das Gericht dem nicht. In rechtlicher Hinsicht unzutreffend legt der Sachverständige nicht die vertragliche vereinbarte Sollbeschaffenheit sondern das nach öffentlichem Recht vorgegebene Mindestmaß an Fensterflächen als Maßstab zugrunde.
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