Unabhängig von einer unwirksamen Schönheitsreparaturklausel haftet der Mieter wegen Pflichtverletzung, sofen Decken und Wände farblich ungewöhnlich überstrichen wurden und in dieser Form bei Auszug übergeben werden. Im vorliegenden Fall handelte es sich um kräftige Rot-, Orange- und Gelbtöne, teilweise kombiniert mit blau-grüner Farbe.
In diesem Fall macht sich der Mieter schadensersatzpflichtig, weil die Wohnung in einem Zustand hinterlassen (und damit zurückgegeben) wurde, der wegen des Anstrichs über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausging.
In diesem Fall macht sich der Mieter schadensersatzpflichtig, weil die Wohnung in einem Zustand hinterlassen (und damit zurückgegeben) wurde, der wegen des Anstrichs über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausging.
AG Berlin-Schöneberg, 24.09.2008 - Az: 103 C 30/08
ECLI:DE:AGBESB:2008:0924.103C30.08.0A
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