Bei der Errichtung einer Rollstuhlrampe vor den Fenstern einer Erdgeschosswohnung steht dem Mieter der Wohnung ein
Mietminderungsrecht in Höhe von 5% des Mietzinses zu.
Hierzu führte das Gericht aus:
Durch die Errichtung und die regelmäßige Nutzung der Rampe wird der Mietgebrauch für die Wohnung der Kläger in nicht unerheblicher Weise beeinträchtigt.
Ein
Mangel liegt bereits vor, wenn der tatsächliche Zustand der Mietsache von der vertraglich geschuldeten Zustand abweicht. Bei Vertragsschluss war vor dem Fenstern der Kläger keine Rampe vorhanden.
Durch diese Rampe werden die Kläger in ihrem Mietgebrauch nicht unerheblich beeinträchtigt. Zum einen erhöht sich die Einbruchsgefahr in ihrer Wohnung. Es ist, wie schon auf den Bildern erkennbar, ohne weiteres möglich, von der Rampe durch ein geöffnetes Fenster in die Wohnung zu gelangen. Vorher war dies nur durch die Hinzuziehung weiterer Hilfsmittel möglich. Die Rampe verläuft unmittelbar vor den Fenstern der Kläger und es ist Benutzern möglich, direkt vor dem Fenster in die Wohnung reinzuschauen, insbesondere wenn Licht in den Zimmern brennt.
Wie das Gericht durch Augenscheinsnahme festgestellt hat, gibt es bei der Benutzung der Rampe mit Rollkoffern, Skates, Rollstühlen und ähnliches in der Wohnung vernehmbare Lärmbelästigungen. Auch ein trampelnder Benutzer ist in der Wohnung zu hören. Unstreitig spielen Kinder hin und wieder auf der Rampe.
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