Nach § 573 Abs. 1, 2 Nr. 3 BGB kann ein Vermieter nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert ist und dadurch erhebliche wirtschaftliche Nachteile erleiden würde.
Diese Voraussetzungen liegen zum Zeitpunkt der Kündigung nicht vor, wenn es an einer Abriss- und Zweckentfremdungsgenehmigung fehlt. Das Vorliegen der Genehmigung ist eine Wirksamkeitsvoraussetzung der Kündigung.
Diese Voraussetzungen liegen zum Zeitpunkt der Kündigung nicht vor, wenn es an einer Abriss- und Zweckentfremdungsgenehmigung fehlt. Das Vorliegen der Genehmigung ist eine Wirksamkeitsvoraussetzung der Kündigung.
AG Berlin-Schöneberg, 22.03.2017 - Az: 7 C 135/16
ECLI:DE:AGBESB:2017:0322.7C135.16.00
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