Dafür genügt es zwar, wenn dem Mieter die Tatsachen mitgeteilt werden, die er benötigt, um die Berechtigung des Vermieterverlangens beurteilen zu können.
Enthält das Mieterhöhungsverlangen diese Tatsachen, so ist es formell ordnungsmäßig begründet. Fehlt es indessen hieran, so liegt kein ordnungsmäßiges Mieterhöhungsverlangen im Sinne des § 558a BGB vor.
AG Mönchengladbach-Rheydt, 01.07.2019 - Az: 11 C 74/17
ECLI:DE:AGMG2:2019:0701.11C74.17.00
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