Die Parteien sind Mitglieder der aus insgesamt vier Parteien bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Wohnung des Klägers liegt im 2. Obergeschoss, die Wohnung der Beklagten darunter im 1. Obergeschoss.
Im Oktober/November 2010 ließen die Beklagten in ihrer Wohnung einen Wanddurchbruch von ca. 2,30 m herstellen lassen. Diese Maßnahme wurde nachträglich durch Baugenehmigung der Stadt Köln vom 20.06.2012 genehmigt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Lichtbilder und die vorgelegten Unterlagen (Bl. 167 ff GA) verwiesen. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger von den Beklagten den Verschluss des Wanddurchbruchs.
Mit Urteil vom 21.02.2014 hat das Amtsgericht nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, nach den Feststellungen des beauftragten Sachverständigen seien keine wesentlichen Beeinträchtigungen durch den Wanddurchbruch zu erkennen. Eine Beeinträchtigung anderer Miteigentümer sei ausgeschlossen, wenn kein vernünftiger Zweifel daran bestehe, dass ein wesentlicher Eingriff in die Substanz des Gemeinschaftseigentums unterblieben sei, insbesondere zum Nachteil der übrigen Eigentümer keine Gefahr für die konstruktive Stabilität des Gebäudes und dessen Brandsicherung geschaffen worden sei. Hiervon sei auszugehen. Die Beklagten hätten mittlerweile eine Baugenehmigung vorgelegt. Aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen stehe ebenfalls fest, dass den Anforderungen des Brandschutzes genüge getan worden und die Statik nicht beeinträchtigt worden sei. Dass der Sachverständige keine Bauteilöffnung vorgenommen habe, führe nicht zur Unverwertbarkeit des Gutachtens. Die im Ortstermin getroffenen Feststellungen sowie die zur Auswertung vorgelegten Unterlagen seien ausreichend gewesen. Der Kläger habe zu dem übersandten Gutachten innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben, auch in einem später eingegangenen Schriftsatz seien keine Ergänzungsfragen oder Anträge gestellt worden, der erst mit Schriftsatz vom 06.02.2014 gestellte Beweisantrag sei verspätet. Darüber hinaus habe der Sachverständige auch keinerlei Beeinträchtigungen für die Nutzungsmöglichkeit der klägerischen Wohnung festgestellt. Dem Kläger sei es weiterhin möglich, eine Trennwand in Leichtbauweise oder als Gipskartonwand zu errichten. Ein hierdurch bedingter reduzierter Schallschutz sei nicht gegeben. Es sei allgemein bekannt, dass ausreichender Schallschutz auch bei Gipskartonwänden und erst Recht bei Wänden in Leichtbauweise erreicht werden könne.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerechten Berufung.
Er meint, das Amtsgericht habe verkannt, dass schon nach dem unstreitigen Sachverhalt und den Feststellungen des Sachverständigen ein störender Eingriff in das gemeinschaftliche Eigentum vorliege, der oberhalb der Beeinträchtigungsschwelle des
§ 14 Nr. 1 WEG liege. Diese Schwelle sei eher niedrig anzusetzen und vorliegend dadurch überschritten, dass der Kläger nach den Feststellungen des Sachverständigen in seiner Dispositionsfreiheit bezüglich künftiger Umbauarbeiten eingeschränkt sei, weil er in seiner über dem Mauerdurchbruch liegenden Wohnung künftig nur noch eine Trennweise in Leichtbauweise errichten könne. Dies müsse er nicht hinnehmen. Hierdurch sei auch der Verkehrswert der Wohnung beeinträchtigt. Unabhängig davon sei der Rückbauanspruch begründet, weil es – insoweit unstreitig - an einer genehmigenden Beschlussfassung fehle. Zudem hätte das Amtsgericht der Frage der Beeinträchtigung weiter nachgehen müssen. Klägerseits sei beanstandet worden, dass der Gutachter sich allein auf die Beurteilung der Planungsunterlagen beschränkt habe, jedoch keine eigenen Feststellungen zur Bausubstanz getroffen habe und insbesondere nicht dazu, ob die Umbaumaßnahme tatsächlich in Übereinstimmung mit den Bauplänen erfolgt sei. Die unterbliebene weitere Sachaufklärung werde auch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Köln, werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, den in der tragenden Wand ihrer Wohnung, 1. Obergeschoss, zwischen den beiden rheinseitigen Zimmern über eine Länge von 2,30 m und 3,00 m vorgenommenen Wanddurchbruch sach- und fachgerecht zu verschließen, so dass hinsichtlich der Statik und des Brandschutzes sowie der Nutzbarkeit der darüberliegenden Wohnung im 2. Obergeschoss zumindest ein solcher Zustand wieder hergestellt wird, wie er vor der Durchführung des Wanddurchbruchs bestanden hat (durchgehend tragende Wand, 40 cm dick, Mauerwerksvollziegel, mindestens Festigkeitsklasse 6).
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil und legen Lichtbilder vor. Sie behaupten, diese seien während der streitgegenständlichen Baumaßnahme angefertigt worden
Hierzu führte das Gericht aus:
Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
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