Das
Grillen mit Holzkohle einzelner Wohnungseigentümer kann aufgrund der Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme auf drei Mal pro Monat in der Grillsaison März-Oktober beschränkt werden. Die verschiedenen Eigentümer waren hier einer besonderen räumlichen Nähe (Entfernung der Fenster von fünf bis sechs Metern zum Grill) ausgesetzt, so dass die Belästigung stärker ausfiel, insbesondere bei geöffneten Fenstern.
Das Grillen muss zudem 24 Stunden vorher angekündigt werden, damit die Nachbarn sich entsprechend vorbereiten können.
Die Anzahl der zulässigen Grillaktivitäten ist auf alle Eigentümer zu verteilen, so dass sich vorliegend bei sechs Eigentümern eine Quote von vier Grillunternehmungen pro Eigentümer und Jahr ergibt.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Seit 2007 schwelt ein Streit zwischen den Klägern und den anderen Wohnungseigentümer über die auf dem Grundstück erlaubte Grillfrequenz. Das Objekt weist sechs Einheiten auf. Die klägerische Einheit befindet sich im 1. Stockwerk über derjenigen des Beklagten auf einer Endseite des Gebäudes. Früher ging es (auch) um verschiedene Grillaktivitäten der Wohnungseigentümer auf der Terrasse. Inzwischen findet das streitgegenständliche Grillen an der Giebelwand des Hauses statt.
Im Mai 2010 wurde auf Initiative der Kläger ein Antrag zur Änderung der
Hausordnung zu Beschluss gestellt. Danach sollte es jedem Wohnungseigentümer aufgegeben werden, etwaiges Grillen 48 Stunden zuvor anzuzeigen. Für jede Einheit sollten sich die Grillaktivitäten auf höchstens fünf Mal im Jahr begrenzen. Der Beschluss wurde nicht angenommen. Im Jahre 2011 grillte der Beklagte 11 Mal, im Jahre 2012 13 Mal. Es wird jeweils Holzkohle verwendet.
Die Kläger fühlen sich durch die Grillaktivitäten der Miteigentümer belästigt. Sie stehen auf dem Standpunkt, bei der gegebenen räumlichen Nähe sei sowohl eine vorherige Ankündigung des Grillens erforderlich, wie eine anzahlmäßige Begrenzung.
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