Der Einbau einer
Klimaanlage stellt eine bauliche Veränderung dar, die gemäß
§ 20 Abs. 1 WEG mit einfacher Mehrheit beschlossen werden kann. Sie ist weder gemäß § 20 Abs. 2 WEG privilegiert, da die dortige Aufzählung abschließend ist, noch gemäß § 20 Abs. 4 1. Altern. WEG ausgeschlossen, da das Klimagerät keine grundlegende Umgestaltung bewirkt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Weiterhin ist festzustellen, dass mit dem Einbau der Klimaanlage als solcher noch keine Nachteile für die Klägerin entstehen. Erst mit dem Betrieb der Klimaanlage können Nachteile für die Klägerin entstehen. Zwar ist der Beschluss auf Gestattung des Einbaus der Klimaanlage auch gleichzeitig als Gestattung von deren Betrieb auszulegen, jedoch unterliegt dieser Betrieb gemäß
§ 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG Einschränkungen zum Schutz der übrigen Miteigentümer. Da zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Genehmigung des Klimagerätes die konkreten Auswirkungen auf die umliegenden Wohnungen naturgemäß nicht bekannt sind und wegen der Vielzahl von Faktoren die für die Fragen der Lärmübertragung und Bildung eines Wärmestaus relevant sind, nicht prognostiziert werden können, ist der Umfang der tatsächlichen Nutzung des Klimagerätes gegebenenfalls nachgelagert zum Einbau zu regeln, um unbillige Benachteiligungen anderer Miteigentümer zu vermeiden.
Indem der seitens der Eigentümergemeinschaft gefasste Beschluss keine Vorgaben bezüglich der gestatteten Emissionen beinhaltet, die Abwehrrechte der übrigen Eigentümer bezüglich des Betriebs des Klimageräts aus § 14 Abs. 2 WEG ausdrücklich unberührt lässt und das Kostenrisiko des Einbaus des Klimagerätes ausschließlich die betroffenen Eigentümer tragen, stellt die Beschlussfassung einerseits keinen Verstoß gegen § 20 Abs. 4 WEG dar und wahrt andererseits die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung.