Das Gericht kann einen Miteigentümer ermächtigen, eine Eigentümerversammlung betreffend die GdWE mit dem TOP „Bestellung Verwalter und Abschluss Verwaltervertrag“ einzuberufen.
Der Anspruch auf eine begehrte Maßnahme nach
§ 18 Abs. 2 WEG ist bei einer verwalterlosen GdWE nicht durchsetzbar und eine entspr. Klage als derzeit unbegründet abzuweisen. Es besteht nämlich keine Organpflicht der übrigen Eigentümer zur Binnenrepräsentation der GdWE.
Die Unterlagen, in die eine Einsicht begehrt wird, sind bestimmt zu bezeichnen. Auch ein zulässiger Antrag ist derzeit unbegründet, wenn der Anspruch mangels Verwalters nicht durchsetzbar ist.