Eine Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen muss rechtzeitig und unter hinreichender Beschreibung der beabsichtigten Maßnahme erfolgen. Grundsätzlich sind bei der Ankündigung der Art und der voraussichtliche Umfang der Maßnahme in seinen wesentlichen Zügen im Innenbereich der Wohnung höhere Anforderungen an die Darstellung der Ausführung zu stellen, da mit einer Veränderung der Mietsache auch eine Veränderung im Mietgebrauch einhergehen kann.
Der Mieter hat eine Modernisierungsmaßnahme nicht zu dulden, wenn sie für den Mieter, seine Familie oder einen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen sowohl des Vermieters als auch anderer Mieter in dem Gebäude sowie von Belangen der Energieeinsparung und des Klimaschutzes nicht zu rechtfertigen ist. Je länger die zu beabsichtigten Maßnahmen andauern und je umfangreicher die Modernisierungsmaßnahmen sind, desto eher ist eine Härte anzunehmen.
Der Mieter hat eine Modernisierungsmaßnahme nicht zu dulden, wenn sie für den Mieter, seine Familie oder einen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen sowohl des Vermieters als auch anderer Mieter in dem Gebäude sowie von Belangen der Energieeinsparung und des Klimaschutzes nicht zu rechtfertigen ist. Je länger die zu beabsichtigten Maßnahmen andauern und je umfangreicher die Modernisierungsmaßnahmen sind, desto eher ist eine Härte anzunehmen.
AG Berlin-Charlottenburg, 09.05.2017 - Az: 203 C 295/15
Nachfolgend: LG Berlin, 12.12.2018 - Az: 64 S 119/17
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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