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Anforderungen an eine Modernisierungsankündigung in Bezug auf Fenster

Mietrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Bei einer Modernisierungsankündigung in Bezug auf Fenster sind genaue Angaben über Maße, Form sowie Aufteilung der alten und neuen Fenster nicht erforderlich. Mangels abweichender Angaben bezieht sich eine Modernisierungsankündigung auf neue Fenster, die nach Maßen, Form und Aufteilung den alten Fenstern entsprechen.

Wesentliche Änderungen, die nicht angekündigt wurden, muss der Mieter nicht dulden, sondern kann insoweit Unterlassung begehren oder Besitzschutzansprüche und Gewährleistungsansprüche geltend machen. Will ein Vermieter erhebliche Änderungen an Maßen, Form oder Aufteilung der Fenster vornehmen, liegt es daher in seinem Interesse, dies offen zu legen und ordnungsgemäß anzukündigen.

Eine nachhaltige Einsparung von Endenergie im Sinne des § 555b Nr. 1 BGB liegt schon dann vor, wenn die Maßnahme dauerhaft wirkt und bei im Übrigen unveränderter bestimmungsgemäßer Nutzung der Mieträume zu einer messbaren Reduzierung des Energieverbrauchs führen wird. Führt die Maßnahme zu einer deutlichen Reduzierung der durch U-Werte konkretisierten Wärmedurchgangskoeffizienten, wird zukünftig - bei im Übrigen identischen Rahmenbedingungen - entsprechend deutlich weniger Energie aufgewandt werden müssen, um in den Räumen eine bestimmte Zieltemperatur zu gewährleisten. Dieser physikalische Zusammenhang liegt auf der Hand und kann nicht erfolgreich bestritten werden.

Ein gerichtlicher Sachverständiger darf die einschlägigen DIN-Vorschriften sowie die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit veröffentlichte „Bekanntmachung der Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im Wohngebäudebestand“ zu Grunde legen, um das Maß der zu erwartenden Energieeinsparung zu ermitteln. Das Vorbringen, der tatsächliche Energieverbrauch in der Vergangenheit habe schon deutlich unter den von der Sachverständigen erst für die Zeit nach Durchführung der Maßnahme prognostizierten Werten gelegen, rechtfertigt nicht den Schluss, dass die für den aktuellen Bestand angesetzten U-Werte unzutreffend seien und das Gebäude tatsächlich jetzt schon eine viel bessere Dämmung aufweise.


LG Berlin, 12.12.2018 - Az: 64 S 119/17

Vorgehend: AG Berlin-Charlottenburg, 09.05.2017 - Az: 203 C 295/15

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Matthias Pytlik, Berlin