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Umfang der Duldungspflicht des Mieters bei Modernisierungsmaßnahmen

Mietrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Die Vorschrift des § 555c Abs. 3 BGB ist so aufzufassen, dass der Vermieter im Rahmen der energetischen Modernisierung nach § 555b Nr. 1 und Nr. 2 BGB darzulegen hat, dass die geplanten Maßnahmen zu einer Energieeinsparung führen. Dies erfordert die Darlegung konkreter Tatsachen, anhand derer ein Mieter die behaupteten Einsparungen von Energien nachvollziehen kann. Dabei genügt eine für den Mieter plausible Darlegung.

Bei einem Dachgeschossausbau, einem Ausbau von bisherigen Nebenräumen zu einer Wohnung, einem Anbau und einer Aufstockung eines Gebäudes handelt es sich um Modernisierungsmaßnahmen nach § 555b Nr. 7 BGB, durch die neuer Wohnraum geschaffen wird.

Dämmmaßnahmen (hier: Fassadendämmung) stellen eine energetische Modernisierung im Sinne von § 555b Nr. 1 BGB dar. Die Wärmedämmung ist eine Maßnahme zur Energieeinsparung, gleich, ob sie an Dächern, Wänden, Fenstern und Außentüren oder an Decken vorgenommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Einsparung sich spürbar auf die Kosten des Mieters durchschlägt.

Der Anbau eines Balkons ist eine Modernisierungsmaßnahme, da dieser den objektiven Gebrauchs- und Substanzwert der Wohnung erhöht.

Der Mieter muss auch sog. Annexmaßnahmen hinnehmen. Das sind solche Einwirkungen, die zwangsläufig mit der Durchführung von Baumaßnahmen verbunden sind, wie Lärm, Schmutz und Staub, die vorübergehende Sperrung von Gas, Strom oder Wasser sowie die Beeinträchtigungen, die mit der Aufstellung eines Baugerüstes verbunden sind.

Durch den Einbau einer Aufzugsanlage wird der Gebrauchswert eines Gebäudes mit 4 Obergeschossen gemäß § 555b Nr. 4 BGB nachhaltig erhöht.


AG Berlin-Charlottenburg, 26.07.2016 - Az: 225 C 15/16

ECLI:DE:AGBECH:2016:0726.225C15.16.00

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