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Wer eigenmächtig Isolierglasfenster einbaut, ist selber schuld!

Mietrecht | Lesezeit: ca. 11 Minuten

Im vorliegenden Fall hatte ein Wohnungseigentümer eigenmächtig Isolierglasfenster eingebaut, wobei die Fassadendämmung den zum Zeitpunkt seiner Errichtung geltenden DIN-Vorschriften entsprach.

Jahre später traten Feuchtigkeitsschäden auf, die auf einem zu hohen Taupunkt des Mauerwerks beruhten.

Der betreffende Wohnungseigentümer kann in diesem Fall von der Gemeinschaft eine bauphysikalische Anpassung der Fassade weder als Beseitigung einer Störung seines Sondereigentums noch aus dem Gesichtspunkt einer ordnungsgemäßen Verwaltung als erstmalige Herstellung eines mangelfreien Zustandes oder als modernisierende Instandsetzung bzw. als Modernisierung verlangen, da die Probleme nur aufgrund der verwendeten Isoglasfenster entstanden sind.

Hierzu führte das Gericht aus:

Einen Anspruch der Beteiligten zu 1 auf Beseitigung einer auf ihr Sondereigentum einwirkenden vom Gemeinschaftseigentum ausgehenden Störung hat die Kammer zu Recht verneint. Zustandsstörer ist der Eigentümer einer Sache, von der eine Beeinträchtigung ausgeht, nicht allein aufgrund dieser Rechtsstellung, sondern nur, wenn die Beeinträchtigung wenigstes mittelbar auf seinen Willen zurückgeht. Dies wiederum setzt voraus, dass er die Beeinträchtigung durch eine eigene Handlung adäquat mitverursacht hat oder ihre Beseitigung entgegen einer Verpflichtung zum Tätigwerden unterlässt.

Dass die am Sondereigentum der Beteiligten zu 1 aufgetretenen Schäden in Gestalt der Bildung von Stockflecken und Schimmel von einem störenden Zustand des Gemeinschaftseigentums ausgehen, lässt sich nicht feststellen. Das Landgericht hat Schäden am Bauwerk, insbesondere Undichtigkeit oder originäre Mängel der Isolierung unter Bezug auf die Feststellungen der Sachverständigen beanstandungsfrei verneint. Dies wird von den Beschwerdeführern auch nicht angegriffen.

Dafür dass dadurch, dass die Beteiligten zu 1 - ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer - Kunststofffenster mit Isolierverglasung eingebaut haben, die Anforderungen an die bauphysikalischen Eigenschaften der Nordwand gestiegen sind (Wärmedämmung zur Vermeidung auftretenden Kondenswassers, bedingt durch einen zu hohen Taupunkt der Außenwand), mit der Folge, dass nunmehr (aus der Kombination von isolierverglasten Kunstoffenstern mit der ungedämmte Fassade) ein Mangel des Gemeinschaftseigentums entstanden ist, spricht einiges:

Isolierverglaste Fenster – zumal in Schlafzimmern - harmonieren in vielen Fällen bauphysikalisch nicht mit ungedämmten Fassaden. Schlafzimmer sind oft ungeheizt, regelmäßig aber geringer beheizt als die angrenzenden Wohnräume. Aus diesen strömt warme Luft, die mehr Feuchtigkeit aufnehmen kann als kühlere in das niedriger temperierte Schlafzimmer, kühlt ebenfalls ab und kann dann nicht mehr so viel Wasser tragen; sie muss also Feuchtigkeit abgeben, der Dampf kondensiert auf der Oberfläche. Ist das Zimmer – wie früher – mit einfach verglasten Fenstern ausgerüstet, so schlägt sich die Kondensatfeuchtigkeit an den Fensterscheiben als dem am schlechtesten gedämmten Bauteil nieder und wird über die üblichen „Tropfnasen“ unschädlich nach draußen abgeleitet. Werden dagegen moderne isolierverglaste Fenster eingebaut, so haben diese oft einen höheren Dämmwert als die ungedämmte Außenfassade, in die sie eingebaut sind. Die anfallende Feuchtigkeit schlägt sich deshalb an dem kältesten Teil der Fassadenwand nieder, durchfeuchtet diesen und bildet Stockflecken.

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