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Undichte Abwasserleitung: Wer muss die Kosten tragen?

Mietrecht | Lesezeit: ca. 8 Minuten

Wenn Leitungen im räumlichen Bereich des Sondereigentums verlaufen, aber für deren Instandsetzung Eingriffe ins Gemeinschaftseigentum erforderlich sind, stehen sie im Gemeinschaftseigentum gemäß § 5 Abs. 1 WEG. Die Instandhaltungskosten können jedoch auf den jeweiligen Wohnungseigentümer übertragen werden, wenn die Teilungserklärung dies vorsieht und eine Umdeutung rechtlich zulässig ist.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Bundesgerichtshof hatte in der Entscheidung vom 26.10.2012 (BGH, 26.10.2012 - Az: V ZR 57/12) einen Sachverhalt zu entscheiden, bei dem die streitgegenständliche Wasserleitung eine Zuleitung war, die im Gemeinschaftseigentum (= Mauer der Dachabseite) belegen, nur der Versorgung des Dachgeschosses zu dienen bestimmt war und um deren Sanierung/-kosten die Parteien stritten. In dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof offengelassen, wann wesentliche Bestandteile des Gebäudes, die sich zwar im Bereich des Gemeinschaftseigentums befinden, aber nur einer Sondereigentumseinheit dienen, im Sinne des § 5 Abs. 1 WEG zu den Räumen dieser Einheit gehören. Für maßgeblich hat er gehalten, dass Wasser- und Heizleitungen erst von dem Punkt an ihre Zugehörigkeit zu dem Gesamtnetz verlieren, an dem sie sich durch eine im räumlichen Bereich des Sondereigentums befindliche Absperrvorrichtung hiervon trennen lassen.

Der hiesige Sachverhalt mit demjenigen, den der Bundesgerichtshof entschieden hat, nicht ohne weiteres vergleichbar. Denn zum einen liegt die durch Alter beschädigte Leitung im Bereich des Sondereigentums, zum anderen handelt es sich um eine Abwasserleitung. Hier gilt, dass Leitungen, die sich im räumlichen Bereich der Wohnung befinden, von den einzelnen Abzweigungen an dem Sondereigentum zuzuordnen sind. Allerdings nur, wenn sie ohne Eingriff in das Gemeinschaftseigentum verlegt werden können. Da vorliegend der Estrich, der als Dichtungsschicht zwingend im Gemeinschaftseigentum steht, zerstört werden musste, tendiert das Gericht dahin, dass die Leitung nicht im Sondereigentum steht, § 5 Abs. 1 WEG.

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