Erkranken in einem Ferienhotel im Süden gut 10% der Gäste an einem Magen-Darm-Infekt, so kann weder der Hotelier noch der
Reiseveranstalter belangt werden, da eine solche Quote normal ist.
Grund hierfür ist nämlich nicht zwangsläufig auf mangelhafte Lebensmittel oder ungenügende hygienische Zustände vielmehr sind es Hitze und die Umstellung auf andere Gewohnheiten, die zur Erkrankung führen können.
Hierzu führte das Gericht aus:
Mit der Berufungserwiderung trägt der Kläger ergänzend vor, in der
Hotelanlage hätten sich insgesamt sechzig Gäste aufgehalten, von denen fünfzig ebenfalls erkrankt seien.
Die Berufung der Beklagten, mit der diese die Abweisung der Klage erstrebt, ist zulässig.
Sie wurde fristgerecht eingelegt und begründet. Die Berufungsbegründung genügt den Formerfordernissen gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO. Die Beklagte macht zur Rechtfertigung ihrer Berufung Rechtsverletzungen geltend, die - träfen sie zu - entscheidungserheblich wären. Sie rügt, das Amtsgericht sei zu Unrecht zugunsten des Klägers von einem Anscheinsbeweis dafür ausgegangen, dass seine Erkrankung auf die vorgetragenen unhygienischen Verhältnisse im Hotel zurückzuführen war. Die Voraussetzungen eines Anscheinsbeweises, nämlich die Erkrankung einer signifikant hohen Anzahl von Hotelgästen zu gleicher Zeit an gleichartigen Symptomen, habe der Kläger nicht dargelegt. Er habe lediglich vorgetragen, dass drei weitere Gäste erkrankt seien, aber nicht dass diese unter gleichartigen Symptomen gelitten hätten und auch nicht, wie viele Gäste sich zum maßgeblichen Zeitpunkt überhaupt im Hotel aufgehalten hätten. Die Annahme des Amtsgerichts, das Hotel habe aufgrund der behaupteten unhygienischen Umstände schließen müssen, sei nicht nachvollziehbar. Ansprüche auf Erstattung der Kosten für die auswärtige Verpflegung schieden bereits dem Grunde nach aus, da der Kläger seine diesbezüglichen Beanstandungen erst drei Tage vor Reiseende gerügt und damit der Beklagten die Möglichkeit der unverzüglichen Abhilfe genommen habe. Unabhängig davon habe das Amtsgericht auch verkannt, dass bereits erstinstanzlich in der Klageerwiderung vom 16.02.2004 bestritten worden sei, dass die Verpflegung nicht in Ordnung gewesen sei und der Kläger stets auswärts gespeist habe. Des Weiteren ergebe sich weder aus dem Vorbringen des Klägers noch aus den Ausführungen des Amtsgerichts, inwieweit die Einnahme von Antibiotika tatsächlich zu Beeinträchtigungen des weiteren Aufenthaltes geführt haben soll. Die veranschlagte Minderungsquote in Höhe von 50 % sei daher zu hoch. Schließlich hätten für die Berechnung der Minderungsquote die 29,00 € für das „Komplettschutz-Paket“ nicht berücksichtigt werden dürfen.
Die Berufung hat Erfolg.
Dem Kläger stehen weder Minderungs- noch Entschädigungsansprüche wegen Mängeln der Reise zu.
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