Der Reisende muss bei einer Urlaubspauschalreise nicht damit rechnen, dass die Hotelleitung bestimmt, in welcher der beiden jeweils eineinhalbstündigen Abendessensschichten er sein Abendessen einzunehmen hat.
Eine Reisepreisminderung von 10% ist in einem solchen Fall angemessen.
Die Reise war insoweit mängelbehaftet, als das Abendessen in einer von zwei jeweils 1 - 1/2-stündigen Schichten eingenommen werden musste. Damit muss ein Reisender nicht unbedingt rechnen, da großzügigere Zeiträume zur Disposition des Reisenden üblich sind. Die Beeinträchtigung im Sinne einer Einschränkung der Dispositionsfreiheit liegt auf der Hand.
Die Rechtsprechung hat diese Beeinträchtigung lediglich als entschädigungslos hinzunehmende Unannehmlichkeit angesehen, wenn es dem Reisenden freisteht, zwischen den Servicezeiten zu wählen (LG Düsseldorf, 18.12.1992 - Az: 22 S 113/92). Unstreitig hatte der Kläger im vorliegenden Falle eine solche Wahlfreiheit nicht.
Das Gericht erachtet daher wegen der daraus resultierenden täglichen Auswirkungen auf die freie Tagesgestaltung der Reisenden auch einen Minderungssatz um 10 % für angemessen.
Eine Reisepreisminderung von 10% ist in einem solchen Fall angemessen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Dem Kläger steht ein Anspruch auf eine 10%-ige Reisepreisminderung gemäss § 651 d BGB zu.Die Reise war insoweit mängelbehaftet, als das Abendessen in einer von zwei jeweils 1 - 1/2-stündigen Schichten eingenommen werden musste. Damit muss ein Reisender nicht unbedingt rechnen, da großzügigere Zeiträume zur Disposition des Reisenden üblich sind. Die Beeinträchtigung im Sinne einer Einschränkung der Dispositionsfreiheit liegt auf der Hand.
Die Rechtsprechung hat diese Beeinträchtigung lediglich als entschädigungslos hinzunehmende Unannehmlichkeit angesehen, wenn es dem Reisenden freisteht, zwischen den Servicezeiten zu wählen (LG Düsseldorf, 18.12.1992 - Az: 22 S 113/92). Unstreitig hatte der Kläger im vorliegenden Falle eine solche Wahlfreiheit nicht.
Das Gericht erachtet daher wegen der daraus resultierenden täglichen Auswirkungen auf die freie Tagesgestaltung der Reisenden auch einen Minderungssatz um 10 % für angemessen.
AG Düsseldorf, 01.06.2001 - Az: 52 C 2500/01
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