Eine Beschränkung der Verpflegung auf nichtalkoholische Getränke ist dem Wortlaut des
Art. 9 Abs. 1 lit. a) Fluggastrechte-VO, welcher von „Erfrischungen“ (englische Fassung: „refreshments“) spricht, nicht zu entnehmen. Es kommt für die Ersatzfähigkeit weniger auf die Art der konsumierten Getränke an, sondern darauf, ob Umfang und Kosten der Verpflegung sich gemessen an der Wartezeit noch in einem angemessenen Rahmen halten. Eine Unterscheidung, ob die Erfrischungen Grundbedürfnisse decken oder dem Genuss dienen, lässt sich dem Sinn und Zweck der Regelung nicht entnehmen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Berufung der Kläger dürfte Erfolg haben. Den Klägern dürfte gegen die Beklagte über den jeweils bereits zuerkannten Betrag von 8,00 € hinaus jeweils ein weiterer Anspruch auf Erstattung von Verpflegungskosten in Höhe von 13,46 € zustehen.
Das Amtsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass den Klägern gegen die Beklagte wegen Verletzung der Pflicht aus Art. 9 Abs. 1 lit. a) Fluggastrechte-VO dem Grunde nach ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für Mahlzeiten und Getränke für den 13.10.2022 zusteht.
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts hält die Kammer den Ersatz der Kosten für sämtliche geltend gemachten Positionen für ersatzfähig. Dies gilt auch für die Verpflegungskosten, welche für Wein und Bier angefallen sind.
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