Bereits mit dem objektiven Vorliegen des verdeckten schweren Unfallschadens bei Abschluss des Kaufvertrages greift die Sachmängelhaftung des Verkäufers gemäß §§ 437, 434 BGB ein, ohne dass es auf ein Verschulden und die Frage, ob der Verkäufer von dem Unfallschaden wußte, ankommt.
Der Rücktrittsanspruch ist nicht aufgrund einer Kenntnis oder grobfahrlässigen Unkenntnis des Käufers von dem Sachmangel gemäß § 442 BGB ausgeschlossen, wenn dieser trotz gründlicher Untersuchung des Fahrzeugs den verdeckt liegenden Unfallschaden nicht erkennen konnte und ein technischer Laie diesen Schaden auch bei gehöriger äußerlicher Untersuchung des Fahrzeugs nicht hätte erkennen können und es auch sonst keine Hinweise auf den schweren, verdeckt liegenden Schaden gab.
Der Rücktrittsanspruch ist nicht aufgrund einer Kenntnis oder grobfahrlässigen Unkenntnis des Käufers von dem Sachmangel gemäß § 442 BGB ausgeschlossen, wenn dieser trotz gründlicher Untersuchung des Fahrzeugs den verdeckt liegenden Unfallschaden nicht erkennen konnte und ein technischer Laie diesen Schaden auch bei gehöriger äußerlicher Untersuchung des Fahrzeugs nicht hätte erkennen können und es auch sonst keine Hinweise auf den schweren, verdeckt liegenden Schaden gab.
LG Düsseldorf, 06.04.2018 - Az: 15 O 180/15
ECLI:DE:LGD:2018:0406.15O180.15.00
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