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Alleinnutzung einer Gemeinschaftsfläche kann unterbunden werden

Mietrecht | Lesezeit: ca. 18 Minuten

Bei Ausübung des Mitgebrauchs des Gemeinschaftseigentums ist stets die Grenze des § 14 Nr. 1 WEG zu beachten, wonach den übrigen Wohnungseigentümern kein unvermeidbarer Nachteil entstehen darf. Die Vorschrift des § 14 Nr. 1 WEG enthält insoweit ein Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme als Grundnorm des innergemeinschaftlichen Nachbarrechts.

Hieraus folgt eine Pflicht zur schonenden Nutzung von Sonder- und Gemeinschaftseigentum gemäß § 14 Nr. 1 WEG.

Von einem erheblichen Nachteil i.S.d. § 14 Nr. 1 WEG ist etwa im Falle einer baulichen Veränderung im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG auszugehen sowie bei nicht nur geringfügigen Immissionen, Veränderungen des Erscheinungsbildes und der Möglichkeit einer intensiveren Nutzung. Unvermeidbar sind alle Beeinträchtigungen, die sich aus dem Zusammenleben von Menschen, aus deren Eigenschaften oder aus der Substanz des Hauses ergeben können. Stets sind die Zweckbestimmung und die Gebrauchsregelungen der Gemeinschaftsfläche zu beachten.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Beklagten haben auf dieser Gemeinschaftsfläche ohne ausdrückliche Zustimmung der übrigen Miteigentümer einen Gartentisch mit Gartenstühlen und einen Sonnenschirmständer mit schwerem Steinfuß abgestellt. Zudem halten sich die Beklagten vor allem in den Sommermonaten teilweise mit Besuchern auf der Gemeinschaftsfläche auf und führen Gespräche. Des Weiteren wird von den Beklagten auf der Gemeinschaftsfläche gelegentlich ein Wäscheständer aufgestellt und Wäsche getrocknet. Über den Umfang der Nutzung der Gemeinschaftsfläche durch die Beklagten besteht Streit.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Kläger haben gegen die Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung der im Klageantrag bezeichneten Nutzung gem. § 1004 BGB i.V.m. § 15 Abs. 3 WEG.

Gemäß § 15 Abs. 3 WEG kann jeder Wohnungseigentümer einen Gebrauch der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile und des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen, der dem Gesetz, den Vereinbarungen und Beschlüssen und, soweit sich die Regelung hieraus nicht ergibt, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht.

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