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Grillen

Mietrecht

Grillen auf dem Balkon, der Terrasse oder im Garten ist zwar grundsätzlich erlaubt, kann aber mietvertraglich verboten werden.

Grillen gilt als sozialadäquat, sodass Nachbarn eine gewisse Toleranz aufbringen müssen. Einmal im Monat kann in der Regel durchaus gegrillt werden.

Die Rauchbeeinträchtigung ist beim Grillen so gering wie möglich zu halten. Grundsätzlich gilt, dass wesentlichen Beeinträchtigungen durch Rauch oder Qualm sogar eine Ordnungswidrigkeit darstellen.

Dringt Rauch in die Wohnungen der Nachbarn ein, so ist das Grillen - egal wo der Grill sich befindet - unzulässig.

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Urteil
Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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