Bei einem Einfamilienhaus ist im Zweifel auch der dazu gehörige Garten mitvermietet. Dies umfasst den gesamten Garten, nicht bloß einen Teil desselben. Sofern der Vermieter einen Teil des Gartens selber nutzen möchte, ist dieses ausdrücklich zu vereinbaren.
Ebenso wie die Garage kann ein Garten oder Gartenteil nicht einzeln gekündigt werden. Ausnahmsweise besteht die Möglichkeit zur Teilkündigung dann, wenn der Vermieter in dem vermieteten gartenteil neue Mieträume errichten oder bereits vorhandene Wohnungen ebenfalls mit einem Gartenanteil ausstatten möchte (
§ 573b BGB). In diesem Fall kann der Mieter verlangen, dass die Miete reduziert wird.
Ist der Garten mitvermietet, so hat der Mieter die Pflicht, sich auch um diesen zu kümmern. Natürlich muss der Mieter hier keine fachmännische
Gartenpflege betreiben, eine komplette Verwilderung eines vormals gepflegten Gartens ist aber auch nicht zulässig. Andererseits kann der Vermieter dem Mieter nicht verbieten, seinen Garten "naturnah" zu gestalten. Abgrenzungen können hier u.U. schwer getroffen werden - im Allgemeinen können Sie jedoch davon ausgehen, dass ein durchschnittlich gepflegter Garten als Maßstab verwendet werden wird. Doch Vorsicht - so hat das LG Oldenburg beispielsweise entschieden, dass eine geschuldete und nicht durchgeführte Gartenpflege ein Kündigungsgrund sein kann (ZMR 1995, S. 597). Die Bestimmungen der örtlichen Verwaltung für Baumbewuchs, etc. sind an den Angrenzungen des Gartens zu Straßen oder Fußwegen zu beachten.
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