Bei einem Einfamilienhaus ist im Zweifel auch der dazu gehörige Garten mitvermietet. Dies umfasst den gesamten Garten, nicht bloß einen Teil desselben. Sofern der Vermieter einen Teil des Gartens selber nutzen möchte, ist dieses ausdrücklich zu vereinbaren.
Ebenso wie die Garage kann ein Garten oder Gartenteil nicht einzeln gekündigt werden. Ausnahmsweise besteht die Möglichkeit zur Teilkündigung dann, wenn der Vermieter in dem vermieteten gartenteil neue Mieträume errichten oder bereits vorhandene Wohnungen ebenfalls mit einem Gartenanteil ausstatten möchte (§ 573b BGB). In diesem Fall kann der Mieter verlangen, dass die Miete reduziert wird.
Ist der Garten mitvermietet, so hat der Mieter die Pflicht, sich auch um diesen zu kümmern. Natürlich muss der Mieter hier keine fachmännische Gartenpflege betreiben, eine komplette Verwilderung eines vormals gepflegten Gartens ist aber auch nicht zulässig. Andererseits kann der Vermieter dem Mieter nicht verbieten, seinen Garten "naturnah" zu gestalten. Abgrenzungen können hier u.U. schwer getroffen werden - im Allgemeinen können Sie jedoch davon ausgehen, dass ein durchschnittlich gepflegter Garten als Maßstab verwendet werden wird. Doch Vorsicht - so hat das LG Oldenburg beispielsweise entschieden, dass eine geschuldete und nicht durchgeführte Gartenpflege ein Kündigungsgrund sein kann (ZMR 1995, S. 597). Die Bestimmungen der örtlichen Verwaltung für Baumbewuchs, etc. sind an den Angrenzungen des Gartens zu Straßen oder Fußwegen zu beachten.
Ebenso wie die Garage kann ein Garten oder Gartenteil nicht einzeln gekündigt werden. Ausnahmsweise besteht die Möglichkeit zur Teilkündigung dann, wenn der Vermieter in dem vermieteten gartenteil neue Mieträume errichten oder bereits vorhandene Wohnungen ebenfalls mit einem Gartenanteil ausstatten möchte (§ 573b BGB). In diesem Fall kann der Mieter verlangen, dass die Miete reduziert wird.
Ist der Garten mitvermietet, so hat der Mieter die Pflicht, sich auch um diesen zu kümmern. Natürlich muss der Mieter hier keine fachmännische Gartenpflege betreiben, eine komplette Verwilderung eines vormals gepflegten Gartens ist aber auch nicht zulässig. Andererseits kann der Vermieter dem Mieter nicht verbieten, seinen Garten "naturnah" zu gestalten. Abgrenzungen können hier u.U. schwer getroffen werden - im Allgemeinen können Sie jedoch davon ausgehen, dass ein durchschnittlich gepflegter Garten als Maßstab verwendet werden wird. Doch Vorsicht - so hat das LG Oldenburg beispielsweise entschieden, dass eine geschuldete und nicht durchgeführte Gartenpflege ein Kündigungsgrund sein kann (ZMR 1995, S. 597). Die Bestimmungen der örtlichen Verwaltung für Baumbewuchs, etc. sind an den Angrenzungen des Gartens zu Straßen oder Fußwegen zu beachten.
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Jetzt 7 Tage kostenlos testenStand: (letzte Änderung: 23.04.2026)
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Beitrag von: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
Im Zweifel ist der dazugehörige Garten bei einem Einfamilienhaus vollständig mitvermietet. Möchte der Vermieter einen Teil des Gartens selbst nutzen, muss dies ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart werden.
Der Mieter ist zu einer ordnungsgemäßen Pflege verpflichtet. Eine komplette Verwilderung ist unzulässig und kann laut Rechtsprechung (vgl. LG Oldenburg, ZMR 1995, S. 597) sogar einen Kündigungsgrund darstellen. Eine "naturnahe" Gestaltung ist jedoch erlaubt.
Nein, bei einem Mehrfamilienhaus ist ohne besondere mietvertragliche Vereinbarung nicht von einer Mitvermietung des Gartens auszugehen.
Werden Nebenkosten für die Gartenpflege erhoben, hat der Mieter grundsätzlich einen Anspruch auf Mitnutzung. Umgekehrt dürfen keine Pflege- oder Instandhaltungskosten abgewälzt werden, wenn die Nutzung des Gartens dem Vermieter vorbehalten bleibt.
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