Im Mietrecht gibt es immer wieder kuriose Rechtsstreitigkeiten.
Im vorliegenden Fall ging es um eine Mieterin, die sich durch Essensgerüche aus einer anderen Wohnung derart gestört fühlte, dass sie eine
Mietminderung von 30% durchführte.
Der Vermieter wollte die vollständige Miete haben, so dass die Sache gerichtlich entschieden werden musste.
Bei der Beweisaufnahme sagten Zeugen aus, das es durch Dünste aus dem Küchenabzug zu den unterschiedlichsten Tageszeiten beim Aufenthalt in Haus und Garten zu Belästigungen komme. Teilweise seien diese von einer Intensität wie bei gewerblichen Küchen, so ein Zeuge.
Dennoch scheiterte die Mieterin mit der Minderung des Mietzinses, da es sich bei Essensgerüchen nicht um einen
Mietmangel handelt und diese die Mieterin nicht über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigen.
Das Gericht hielt es für möglich, dass aufgrund der baulichen Gegebenheiten auftretende Kochgerüche in größerer Intensität auf dem von den Mietern angemieteten Grundstück auftreten und als Belästigung empfunden werden.
Eine durchgängige erhebliche Belästigung konnte aber nicht festgestellt werden. Es handelt sich vielmehr um einen möglicherweise als extrem empfundenen Kochgeruch - es ist aber zu dulden, dass Nachbarn zu beliebigen Zeiten nach ihrem Geschmack kochen. Die bekundete Intensität ist eine subjektive Wahrnehmung, da Gerüche sehr unterschiedlich wahrgenommen werden.
Allein aus dem Umstand, dass zu für die Mieterin unpassenden Zeiten (Morgens, Nachmittags) Essensgerüche entstehen, ergibt sich nicht der Nachweis, dass die Gerüche tatsächlich das Maß des Empfindens eines normalen Durchschnittsmenschen, auf den abzustellen ist, überschreiten.