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Balkonloses Balkonzimmer im Hotel ist ein Minderungsgrund

Reiserecht | Lesezeit: ca. 9 Minuten

Wird im Reisekatalog ein Zimmer mit Balkon zugesichert, obwohl das Zimmer vor Ort über keinen Balkon verfügt, so ist eine Minderung des Reisepreises von 10% möglich.

Im Reisekatalog hatte der Reiseveranstalter im zu entscheidenden Fall nämlich angegeben, dass jedes Zimmer einen Balkon hatte - darauf darf sich der Reisende verlassen.

Bei der Bemessung der Minderungsquote wurde vom Gericht berücksichtigt, dass die Reise im Hochsommer angetreten wurde und der Balkon auch entsprechend (intensiv) nutzbar gewesen wäre, sofern er denn vorhanden gewesen wäre.

Hierzu führte das Gericht aus:

Unstreitig buchte die Klägerin bei der Beklagten als Reiseveranstalterin eine Pauschalurlaubsreise nicht in ein im Katalog der Beklagten, sondern im Katalog des Reiseveranstalters … beschriebenes und abgebildetes Hotel. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sieht das Gericht es nicht als bewiesen an, dass der Buchung der Klägerin das Sonderangebot der Beklagten vom 19.7.2002 zugrunde lag, die eine von der Katalogbeschreibung der Firma … abweichende Leistungsbeschreibung enthielt. Der Zeuge M F hat in seiner schriftlichen Zeugenaussage ausgeführt, er könne sich nicht mehr daran erinnern, ob das Extrablatt mit der Ausschreibung Zusatzhaus Menorca zum Buchungszeitpunkt dem Reisebüro vorlag oder ob nur eine Katalogseite des Reiseveranstalters … vorlag, in der das Hotel enthalten war und das Reisebüro die Ausschreibung entnehmen konnte. Entgegen der Behauptung der Beklagten findet sich ein Hinweis auf die Sonderkonditionen auch nicht in der Buchung selbst. Soweit dort u.a. von einem Sonderpreis vom 19.7. die Rede ist, lässt das nicht den sicheren Rückschluss zu, dass das Sonderangebot in seiner konkreten Ausgestaltung und Leistungsbeschreibung der Buchung zugrunde lag, sondern lediglich der Preis. Entgegen der Behauptung der Beklagten findet sich in der Buchungsbestätigung auch kein Hinweis darauf, dass die Unterbringung im Annexgebäude erfolgen sollte. Demzufolge ist davon auszugehen, dass der Buchung der Klägerin jedenfalls die Leistungsbeschreibung des Kataloges des Reiseveranstalters … zugrunde lag.

Unstreitig ist ferner, dass das Zimmer der Klägerin über keinen Balkon verfügte. Dass in der Buchungsbestätigung der Beklagten das Kürzel „Bk“ nicht enthalten ist, das nach der Darstellung der Beklagten ein Hinweis auf die Buchung eines Balkons darstellt, kann die Beklagte entgegen ihrer Auffassung allerdings der Klägerin nicht vorhalten, denn im …-Katalog sind die Zimmer des Club Hotel A in Arenal d’en Castell dahin beschrieben, dass sämtliche Zimmer über einen Balkon verfügen. Einer besonderen Hervorhebung bei der Buchungsbestätigung bedurfte es deshalb nicht.

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