Ein
Mangel setzt eine Abweichung zwischen der vertraglich zugesagten und der tatsächlich erbrachten Leistung voraus.
Aufgrund der konkreten Angaben der
Reiseveranstalterin vor Vertragsschluss konnte der
Reisende im zu entscheidenden Fall nicht davon ausgehen, dass er einen Teil des Anreisetages tatsächlich am Urlaubsort würde verbringen können.
Die Reiseveranstalterin war berechtigt, den Abflugszeitpunkt zu verlegen. Dies ergibt sich jedenfalls daraus, dass sie sich dieses Recht in ihren
allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich vorbehalten hat. Diese sind Vertragsbestandteil geworden. Auch hat die Reiseveranstalterin bei der Übermittlung der zunächst geplanten Abflugszeit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Änderungen vorbehalten bleiben. Zu einer verbindlichen Zusage der Zeiten ist es damit nicht gekommen.
Selbst bei einer Verlegung von 13:20 Stunden nach hinten fehlt es aufgrund dieser vertraglichen Regelung an einem Mangel. Dies gilt auch dann, wenn hierdurch der komplette Anreisetag nicht am Urlaubsort verbracht werden kann.
Ein Mangel läge nur vor, wenn sich die Ankunft auf den nächsten Tag verschoben und dadurch die Nachtruhe des Reisenden und seiner Familie mehr als unerheblich verkürzt hätte. Dies wäre bei einer Ankunft am Hotel um 1:00 Uhr in einem geringen Maße der Fall. Dies führte aber nicht zu einer Minderung von mehr als 5 % für einen Tag. Der Zeitpunkt des Beginns der Nachtruhe wird bei einer solchen Ankunftszeit nur mäßig verschoben. Auch ist es gerade im Urlaub möglich, am nächsten Tag länger zu schlafen und sich wieder zu erholen.