Eine Änderung der Bemessungsgrundlage im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG setzt voraus, dass sich das Entgelt für den vom Unternehmer ausgeführten Umsatz ändert. Entgelt ist nach § 10 Abs. 1 UStG alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, abzüglich der Umsatzsteuer. Unionsrechtliche Grundlage hierfür sind Art. 11 Teil C Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG und Art. 90 Abs. 1 MwStSystRL.
Nach bisheriger Rechtsprechung konnte ein
Vermittler das Entgelt für seine Vermittlungsleistung mindern, wenn er dem Kunden der von ihm vermittelten Leistung einen Nachlass gewährte. Grundlage dieser Auslegung war die Entscheidung des EuGH vom 24.10.1996 - Az: C-317/94.
Der EuGH hat jedoch mit Urteil vom 16.01.2014 (EuGH, 16.01.2014 - Az:
C-300/12) klargestellt, dass diese Grundsätze nicht auf die Konstellation übertragbar sind, in der ein Vermittler dem Endverbraucher aus eigenem Antrieb und auf eigene Kosten einen Preisnachlass auf die vom
Reiseveranstalter erbrachte Leistung gewährt. In dieser Konstellation liegt keine Entgeltminderung für die vom Vermittler an den Veranstalter erbrachte Dienstleistung vor, da der Preisnachlass nicht auf die Vermittlungsleistung, sondern allein auf die vermittelte Leistung bezogen ist.
Infolgedessen kann der Vermittler seine Bemessungsgrundlage nicht um die gewährten Nachlässe mindern. Die zwischen den Beteiligten zuvor streitige Frage, ob die vermittelte Leistung steuerfrei oder steuerpflichtig ist, ist für diese Beurteilung ohne Bedeutung. Die frühere Rechtsprechung, wonach eine Entgeltminderung bejaht wurde (vgl. BFH, 12.01.2006 - Az: V R 3/04; BFH, 13.07.2006 - Az: V R 46/05), wird damit ausdrücklich aufgegeben.