Die Flugscheinkosten für infolge der
Annullierung nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sind vom ausführenden Luftfahrtunternehmen vollständig zu erstatten.
Der Anspruch richtet sich grundsätzlich auf den gesamten Flugpreis und nicht lediglich auf entweder die annullierte Teilstrecke oder die von der Beklagten auszuführenden Teilstrecken. Dies gilt jedenfalls dann, wenn Hin- und Rückflug Teil derselben Buchung sind.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Flugpreisrückerstattung.
Der Passagier und Zedent Prof. Dr. PG buchte über das
Online-Reisebüro S GmbH unter der Ticketnummer ... zum Gesamtpreis in Höhe von EUR 957,96 durch einen tatsächlichen Vorgang folgende Flüge:
1. 16.06.2020: XF 1023 (München – Paris)
2. 16.06.2020: XF 188 (Paris – Hong Kong)
3. 20.06.2020: XU 724 (Hong Kong – Shanghai)
4. 05.07.2020: XE 876 (Shanghai – Pu Dong – Bu San)
5. 05.07.2020: XE 713 (Bu San – Tokyo)
6. 13.07.2020: XF 275 (Tokyo – Paris)
7. 13.07.2020: XF 1122 (Paris – München)
Die Rechnung mit der Nummer ... von S enthält weiter die Buchungsnummern ..., ... und ... .
Die ersten beiden gebuchten Flüge XF 1023 und XF 188 sollten von der Beklagten durchgeführt werden und wurden von dieser annulliert.
Die sich aus der Annullierung ergebenden Ansprüche wurden durch den Zedenten am 27.09.2021 an die Klägerin abgetreten. Mit Schreiben vom 05.10.2021 zeigte die Klägerin die Abtretung an und forderte die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 12.10.2021 zur Zahlung der Ticketrückerstattung auf.
Die Klägerin behauptet, die Zedent habe bis heute keine Erstattung erhalten.
Die Klägerin ist der Auffassung, es handele sich aufgrund des E-Tickets um eine einheitliche Flugbuchung, sodass die Beklagte zur Erstattung der gesamten vom E-Ticket erfassten Flüge verpflichtet sei.
Die Beklagte behauptet, sie habe keine Kenntnis von Buchungen des Zedenten bei anderen Fluggesellschaften. Die Ticketnummer ... beziehe sich ausschließlich auf die Flüge der Beklagten von München über Paris nach Hong Kong am 16.06.2020. Für die Flüge von Tokyo über Paris nach München am 13.07.2020 habe eine weitere Ticketnummer, nämlich ..., gegolten. Die Ticketnummern für die übrigen beiden Buchungen mit den Buchungsnummern ... und ..., laut vorgelegter Buchungsbestätigung wohl für Flüge von China nach Korea und von Korea nach Japan, seien der Beklagten nicht bekannt. Allein die Buchung mit der Buchungsnummer ... beinhalte eine Buchung bei der Beklagten.
Für ihre Flüge habe die Beklagten von dem Online-Reisebüro S GmbH den Ticketpreis in Höhe von 425,05 € erhalten und auch schon am 21.07.2020 zurück an das Online-Reisebüro S GmbH zur Weiterleitung an den Zedenten erstattet, nachdem dieser über das Reisebüro die Erstattung verlangt habe.
Die Beklagte meint daher, es sei in Höhe vom 425,05 € Erfüllungswirkung eingetreten. Denn bei einem Rückerstattungsverlangen über den Reisevermittler werde konkludent eine Geldempfangsvollmacht erteilt.
Ferner meint die Beklage, es liege eine einheitliche Buchung – mangels Kenntnis und vertraglicher Beziehung der Beklagten von/zu den Flügen der anderen Fluggesellschaften – nicht vor.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.
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