Ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne von
Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO liegt nur vor, wenn das Luftfahrtunternehmen die zugrunde liegenden Ursachen klar und nachvollziehbar darlegt. Wird der Grund für eine Slotrestriktion nicht konkret erläutert und bleibt der Vortrag trotz gerichtlicher Hinweise unzureichend, ist anzunehmen, dass die Ursache aus der eigenen Sphäre des Unternehmens stammt. In diesem Fall kann sich das Unternehmen nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Beklagte hätte vor einer etwaigen Beweisaufnahme zu dem von ihr als Begründung für die
Verspätung von 3 Stunden und 5 Minuten angegebenen „außergewöhnlichen Umstand“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 (sog. „FluggastrechteVO“) angesichts dessen, dass … für die Slotrestriktionen den … angegeben hat, mitteilen müssen, aufgrund welcher konkreten Begebenheit … seinerzeit die Slotrestriktionen erteilt hat, da diese Angabe zur schlüssigen Begründung eines „außergewöhnlichen Umstandes“ dazu gehört, weil sich nur dann aus einem Sachvortrag eines Flugunternehmens aufgrund des Erwägungsgrundes 15 der FluggastrechteVO in hinreichendem Maße ein für das Unternehmen „außergewöhnlicher Umstand“ entnehmen lässt, wenn sich der Grund für die Slotrestriktion nicht seinerseits dem Flugunternehmen zuordnen ließe, da es nahezu „auf der Hand liegt“, dass sich nach dem Willen des Verordnungsgebers ein Flugunternehmen jedenfalls dann nicht auf einen „außergewöhnlichen Umstand“ (trotz des Erwägungsgrundes 15) soll berufen dürfen, wenn er selbst die dafür maßgebende Ursache gesetzt hat.
Hierauf ist die Beklagte nicht erst mit der Verfügung vom 27.09.2022 hingewiesen worden, sondern auch schon zuvor mit dessen Verfügung vom 30.03.2022, ohne dass die Beklagte in der jeweils ihr gesetzten Frist zur Stellungnahme dieses „Manko“ in der Darstellung beseitigt hätte:
Auf den ersten Hinweis vom 30.03.2022 teilte die Beklagte mit Schriftsatz vom 29.04.2022 mit, sie könne keine Angaben zum konkreten Grund für die von … angeordneten Slotrestriktionen machen.
Auf den weiteren Hinweis vom 27.09.2022, dass dies nicht genüge, weil die dafür zum Beweis beantragte Einholung einer amtlichen Auskunft durch … unter diesen Umständen auf die Erhebung eines im Zivilprozess unzulässigen Ausforschungsbeweises hinausliefe, werden von Seiten der Beklagten nunmehr im Schriftsatz vom 17.11.2022 als „Gründe“ weitere aus sich heraus nicht verständliche Codebezeichnungen und Abkürzungen angeführt, die die Kammer als Begründung nicht akzeptiert. Auch ein Luftfahrtunternehmen muss in einem Zivilprozess vor einem deutschen Gericht seine Darlegungen derart klar und präzise vortragen, dass ein nicht im internationalen Flugverkehr unmittelbar tätiger Dritter sie wenigstens sachlich und sprachlich verstehen kann.
Die Kammer ist angesichts dessen, dass der Beklagten bereits mehrfach - erfolglos - die Möglichkeit eingeräumt wurde, ihren bis zuletzt ungenügend gebliebenen Vortrag zu ergänzen, nicht geneigt, eine weitere Frist zur Ergänzung einzuräumen, da dies in unbilliger Weise die nicht darlegungsbelasteten Kläger benachteiligen würde. Offenbar sieht sich die Beklagte nicht in der Lage, das Vorliegen eines für sie „außergewöhnlichen Umstandes“ schlüssig vorzutragen, was sich letzten Endes in prozessualer Hinsicht insoweit zu ihrem Nachteil auswirken muss, als zugunsten der nicht darlegungsbelasteten Kläger zu unterstellen ist, dass die Ursache für die Slotrestriktionen aus der Sphäre der Beklagten stammt, so dass es dieser verwehrt ist, sich entsprechend dem Erwägungsgrund 15 der FluggastrechteVO formal auf die Anordnungen von … als für sie „außergewöhnlichen Umstand“ zu berufen.