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Fluggesellschaften müssen mit Endpreisen werben

Firmen / Gewerbe | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Nach § 1 Abs. 1 Preisangabenverordnung (PAngV) müssen in der Werbung gegenüber Letztverbrauchern stets die Endpreise angegeben werden. Endpreise sind die Gesamtbeträge, die einschließlich Umsatzsteuer und sämtlicher Preisbestandteile zu zahlen sind. Hierzu gehören bei Flugreisen neben dem reinen Flugtarif auch alle weiteren zwingend anfallenden Kosten, etwa Steuern, Flughafengebühren und Zuschläge.

Eine Werbung, die lediglich einen Teilpreis nennt und einen weiteren Preisbestandteil, wie etwa einen Kerosinzuschlag, nur in einem schwer erkennbaren Sternchenhinweis ausweist, genügt diesen Anforderungen nicht. Maßgeblich ist, dass die Preisangabe aus Sicht des Verbrauchers den Eindruck eines Endpreises erweckt. Eine bloße Möglichkeit, den Endpreis erst im Buchungssystem zu erfahren oder durch Addition selbst zu ermitteln, genügt nicht. Preisangaben müssen leicht erkennbar und eindeutig sein (§ 1 Abs. 6 S. 2 PAngV).

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat bereits klargestellt, dass bei einheitlichen Leistungsangeboten ein Gesamtpreis anzugeben ist (BGH, 05.07.2001 - Az: I ZR 104/99; BGH, 03.04.2003 - Az: I ZR 222/00). Auch aus dem Zweck der PAngV folgt, dass Verbrauchern Preiswahrheit und Preisvergleichbarkeit gewährleistet werden muss.

Darüber hinaus kann eine unzutreffende Preisangabe eine irreführende geschäftliche Handlung nach § 5 Abs. 1 UWG darstellen. Blickfangmäßig hervorgehobene Preise dürfen für sich genommen nicht falsch oder missverständlich sein. Eine Aufklärung durch Sternchenhinweis ist nur wirksam, wenn dieser am Blickfang teilhat, klar erkennbar und eindeutig zugeordnet ist (BGH, 28.11.2002 - Az: I ZR 110/00; BGH, 15.01.2007 - Az: I ZR 133/04). Eine kleine, kontrastarme und schwer lesbare Fußnote erfüllt diese Anforderungen nicht.

Wird in der Werbung ein Flugpreis mit „ab“ angegeben, obwohl tatsächlich kein Flug zu diesem Preis angeboten wird, liegt nicht lediglich eine missverständliche, sondern eine objektiv falsche Angabe vor. Eine solche Gestaltung ist geeignet, Verbraucherentscheidungen zu beeinflussen und verschafft dem Werbenden einen unlauteren Wettbewerbsvorsprung. Der unzutreffende Preis entfaltet eine erhebliche Anlockwirkung, indem er das Interesse des Verbrauchers weckt und ihn zu einer weitergehenden Befassung mit dem Angebot veranlasst.

Damit verstößt eine Werbung, die für Flugreisen nicht den Endpreis einschließlich aller unvermeidbaren Zuschläge angibt, sowohl gegen § 1 Abs. 1 PAngV als auch gegen § 5 Abs. 1 UWG und ist unlauter im Sinne von § 3 UWG.


OLG Düsseldorf, 30.10.2007 - Az: I-20 U 86/07

ECLI:DE:OLGD:2007:1030.I20U86.07.00

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