Wird für Flugreisen unter Angabe von Preisen geworben, sind die Endpreise anzugeben unter Einschluß der bei der Flugreise anfallenden Steuern sowie der Entgelte für solche Leistungen Dritter, die bei jeder Flgreise in Anspruch genommen werden müssen (Flughafen-, Sicherheitsgebühren uä).
BGH, 05.07.2001 - Az: I ZR 104/99
Quelle: NJW-RR 2001,1693-1696 (Leitsatz und Gründe)
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