Entscheidet das Rechtsmittelgericht nicht in der Sache, sondern hebt es die angefochtene Entscheidung auf und verweist das Verfahren zurück, darf dies den Rechtsmittelführer nicht schlechter stellen als eine eigene Sachentscheidung des Rechtsmittelgerichts. Das Verschlechterungsverbot hat deshalb auch in diesen Fällen zu gelten, so dass die neue Entscheidung dem Rechtsmittelführer zumindest das gewähren muss, was ihm die allein von ihm ursprünglich angefochtene Entscheidung zubilligte.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Betroffene wendet sich gegen die betreuungsgerichtliche Genehmigung ihrer weiteren
Unterbringung.
Die 1963 geborene Betroffene leidet seit Jahren unter einer chronifizierten paranoiden Schizophrenie und einer querulatorisch-paranoiden Persönlichkeitsstörung. Für sie wurde eine
Betreuung eingerichtet und eine
berufliche Betreuerin bestellt, deren
Aufgabenkreis auch die Gesundheitssorge und die Entscheidung über eine mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung umfasst. Auf Antrag der Betreuerin genehmigte das Amtsgericht die Unterbringung der Betroffenen in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bzw. der beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung bis längstens 10. Februar 2025.
Im vorliegenden Verfahren zur Genehmigung der weiteren Unterbringung hat das Amtsgericht nach Einholung eines Sachverständigengutachtens, das auf den 26. Dezember 2024 datiert, und Anhörung der Betroffenen im Wege der Rechtshilfe am 6. Februar 2025 deren Unterbringung in der beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung bis längstens 5. Februar 2027 genehmigt. Ihre Beschwerde hat das Landgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Unterbringung der Betroffenen in der beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung bis längstens 5. Februar 2026 genehmigt wird.
Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen hat der Senat mit Beschluss vom 11. Juni 2025 (Az:
XII ZB 183/25) die Beschwerdeentscheidung vom 20. März 2025 aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Nach persönlicher Anhörung der Betroffenen hat das Landgericht den amtsgerichtlichen Beschluss dahingehend abgeändert, dass die Unterbringung der Betroffenen in der beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung bis längstens 25. Dezember 2026 genehmigt wird. Im Übrigen hat es die Beschwerde der Betroffenen zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Betroffene mit der Rechtsbeschwerde.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Rechtsbeschwerde hat (teilweise) Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, soweit das Beschwerdegericht die Unterbringungsgenehmigung über den 5. Februar 2026 hinaus bestätigt hat.
1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Voraussetzungen für die Genehmigung der freiheitsentziehenden Unterbringung der Betroffenen wegen Selbstgefährdung lägen vor. Sie müsse weiterhin in der beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung untergebracht werden, weil sie anderenfalls krankheitsbedingt erneut massiv verwahrlosen und sich erheblichen Gesundheitsgefahren aussetzen würde. Im Falle einer Entlassung sei zu erwarten, dass sie sich zeitnah wieder in ihr Haus begeben und dort wohnen würde, was angesichts der dortigen Zustände und des Gesundheitszustandes der Betroffenen nicht mehr möglich sei. Bei einer Rückkehr der Betroffenen in ihr Haus und der zu erwartenden Ablehnung adäquater Hilfsmaßnahmen würde eine erneute Verwahrlosung der Betroffenen eintreten. Die im angefochtenen Beschluss genehmigte Dauer der Unterbringungsmaßnahme sei jedoch auf die Beschwerde der Betroffenen zu verkürzen. Da bei der Berechnung der Genehmigungshöchstdauer auf den Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens abgestellt werden müsse, sei die freiheitsentziehende Unterbringung der Betroffenen nur bis längstens 25. Dezember 2026 genehmigungsfähig. Jedoch lägen die Voraussetzungen für eine Überschreitung der regelmäßigen Höchstfrist für die Dauer einer freiheitsentziehenden Unterbringung von einem Jahr jedenfalls so lange vor, wie die Betroffene in das in ihrem Eigentum stehende Haus zurückkehren könne. Eine offensichtlich lange Unterbringungsbedürftigkeit ergebe sich auch daraus, dass die Betroffene im Hinblick auf ihre psychiatrische Erkrankung keinerlei Krankheitseinsicht zeige und nicht zur Einnahme von antipsychotischer Medikation bereit sei, die ihr Krankheitsbild noch positiv beeinflussen könnte. Ihre Einstellung zur Einnahme antipsychotischer Medikation habe sich seit Beginn der Unterbringung im November 2023 nicht geändert.
2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand.
a) Einer Bestätigung der Unterbringungsdauer über den 5. Februar 2026 hinaus steht bereits die Teilrechtskraft der Entscheidung des Beschwerdegerichts vom 20. März 2025 entgegen. Das Amtsgericht hatte die Unterbringung der Betroffenen bis längstens 5. Februar 2027 genehmigt. Auf die Beschwerde der Betroffenen hat das Beschwerdegericht die Genehmigung der Unterbringung der Betroffenen nur bis längstens 5. Februar 2026 bestätigt. Hinsichtlich der darüber hinausgehenden Genehmigungsdauer hatte das Rechtsmittel der Betroffenen Erfolg. Mit der Rechtsbeschwerde im Verfahren
XII ZB 183/25 hat die Betroffene beantragt, den Beschluss vom 20. März 2025 aufzuheben, soweit darin ihre Beschwerde zurückgewiesen wurde. Damit hat die Betroffene, bezogen auf den Entscheidungsausspruch, der den Zeitraum nach dem 5. Februar 2026 betroffen hat, die Beschwerdeentscheidung nicht angegriffen. Da dieser Beschluss insoweit nicht Verfahrensgegenstand des genannten Rechtsbeschwerdeverfahrens war, ist er hinsichtlich des Zeitraums nach dem 5. Februar 2026 in Teilrechtskraft erwachsen. Eine erneute Entscheidung über diesen Genehmigungszeitraum durfte das Beschwerdegericht daher wegen der eingetretenen Teilrechtskraft seiner Entscheidung vom 20. März 2025 nicht treffen.
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