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Ungeklärte Differenz bei Fahrtkosten rechtfertigt Entlassung des Betreuers

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 9 Minuten

Kann ein Betreuer eine erhebliche Differenz zwischen dem dem Betreuten-Vermögen entnommenen Aufwendungsersatz für Fahrtkosten und den tatsächlich nachgewiesenen Aufwendungen nicht nachvollziehbar erläutern, rechtfertigt dies seine Entlassung gemäß § 1908b Abs. 1 BGB - auch dann, wenn mildere Aufsichtsmaßnahmen grundsätzlich vorrangig zu prüfen wären. Die Entlassung kann sich auf den gesamten Aufgabenkreis erstrecken, wenn die Aufgabenkreise - etwa VermögenssorgeAufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge - derart eng miteinander verknüpft sind, dass eine Aufspaltung dem Wohl des Betreuten nicht gerecht würde.

Das Vormundschaftsgericht hat einen Betreuer zu entlassen, wenn seine Eignung, die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen, nicht mehr gewährleistet ist oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt (§ 1908b Abs. 1 BGB). Die mangelnde Eignung ist dabei ein vom Gesetz besonders hervorgehobener Entlassungsgrund. Maßgeblich ist, ob der Betreuer nicht mehr als geeignet im Sinne des § 1897 Abs. 1 BGB anzusehen ist. Es genügt jeder Grund, der den Betreuer als nicht mehr geeignet erscheinen lässt. Die Ursache liegt in der Regel in der Person oder den Verhältnissen des Betreuers, etwa wenn dieser den ihm zugewiesenen Aufgabenkreis nur unzulänglich und unter Gefährdung der Interessen des Betreuten bewältigen kann.

Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gilt die Entlassung des Betreuers als ultima ratio. Sofern nicht minder schwere Maßnahmen nach § 1837 BGB ausreichen, um eine Gefährdung des Wohls des Betreuten zu beseitigen, sind diese vorrangig einzusetzen. Das Vormundschaftsgericht hat dabei zunächst auf die Mittel der Aufsicht und des Weisungsrechts zurückzugreifen. Hierzu gehört auch die Anordnung, zu Unrecht entnommene Geldbeträge in das Vermögen des Betreuten zurückzuführen. Nur wenn mildere Maßnahmen nicht ausreichen oder der Betreuer trotz entsprechender Hinweise und Beratung nicht in der Lage oder nicht willens ist, sein Verhalten anzupassen, kommt die Entlassung als letzte Maßnahme in Betracht.

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