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Betreuerentlassung ist vom Vormundschaftsgericht ausführlich zu begründen

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 8 Minuten

Die Bestellung mehrerer Betreuer nach § 1899 Abs. 1 BGB ist nur ausnahmsweise zulässig und setzt voraus, dass die Angelegenheiten des Betroffenen hierdurch besser besorgt werden können. Diese Vorschrift begründet den grundsätzlichen Vorrang der Einzelbetreuung, die der persönlichen Betreuung dient und dem knappen Bestand an betreuungsgeeigneten Personen Rechnung trägt. Stellt sich später heraus, dass die Voraussetzungen für eine Mitbetreuung von Anfang an nicht vorgelegen haben oder nachträglich weggefallen sind, liegt hierin bereits ein wichtiger Grund für die Entlassung zumindest eines der Betreuer im Sinne von § 1908b Abs. 1 BGB. Dies entspricht der in § 1897 Abs. 1, § 1899 BGB zum Ausdruck gekommenen Wertentscheidung des Gesetzgebers und dient dem Wohl des Betroffenen.

Ein solcher Wegfall der Voraussetzungen liegt insbesondere dann vor, wenn zwischen den Mitbetreuern ein unüberbrückbares Zerwürfnis besteht, das eine gedeihliche Zusammenarbeit unmöglich macht und die bessere Besorgung der Angelegenheiten des Betroffenen nicht mehr gewährleistet. In einem solchen Fall widerspräche es der gesetzlichen Systematik, an der gemeinschaftlichen Betreuung festzuhalten. Die Entlassung ist dann nicht Folge einer mangelnden persönlichen Eignung eines der Betreuer, sondern Konsequenz des objektiven Umstands, dass die gesetzliche Rechtfertigung für die Mitbetreuung entfallen ist.

Obwohl für erstinstanzliche Entscheidungen in Betreuungssachen eine gesetzliche Begründungspflicht nach § 69 Abs. 2 FGG nur für Anordnungen oder Ablehnungen einer Betreuung vorgesehen ist, besteht nach verfassungsrechtlichen Grundsätzen auch in anderen Fällen eine Begründungspflicht. Dies folgt aus dem in Art. 3 Abs. 1 GG verankerten Willkürverbot und dem Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG. Eine Begründung ist jedenfalls dann geboten, wenn in Rechte eines Beteiligten eingegriffen wird, da diesem eine sachgemäße Verteidigung ermöglicht werden muss.

Die Begründung muss sowohl den Beteiligten - insbesondere dem durch die Entscheidung Beschwerten - als auch dem Beschwerdegericht ermöglichen, die tragenden Erwägungen des erstinstanzlichen Gerichts nachvollziehen zu können. Eine Entscheidung ist als nicht mit Gründen versehen anzusehen, wenn aus ihr nicht zu erkennen ist, welche tatsächlichen Feststellungen und welche rechtlichen Erwägungen für die getroffene Entscheidung maßgebend waren. Die bloß formelhafte Wiedergabe des Gesetzestextes genügt diesen Anforderungen nicht, insbesondere wenn im Vorfeld mehrere unterschiedliche Entlassungsgründe erörtert wurden, von denen einer als ehrenrührig empfunden werden kann.

Ficht ein entlassener Mitbetreuer seine Entlassung an und beantragt zugleich seine Wiedereinsetzung sowie die Entlassung des verbliebenen Mitbetreuers oder hilfsweise die Bestellung eines Dritten als Einzelbetreuer, so erweitert sich der Beschwerdegegenstand entsprechend. Das Beschwerdegericht hat dann als zweite Tatsacheninstanz die umfassende Prüfung vorzunehmen, in welcher Weise und durch wen die Betreuung künftig fortzuführen ist. Es handelt sich insoweit um einen einheitlichen Beschwerdegegenstand, da die Fortsetzung der gemeinschaftlichen Betreuung ausgeschlossen ist, wenn zur Überzeugung der Gerichte feststeht, dass das zerrüttete Verhältnis zwischen den bisherigen Mitbetreuern dies nicht mehr zulässt.

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