Hilfsbedürftige Personen erhalten Unterstützung, wenn sie ihre Angelegenheiten nicht mehr selbstständig erledigen können. Dies kann durch die Einrichtung einer
Betreuung geschehen.
Üblicherweise wird hierbei nur ein
Betreuer bestellt. Je nach Umständen kann es sein, dass es sinnvoll erscheint, mehrere Betreuer für eine Person zu bestellen. Die Bestellung mehrerer Betreuer ist grundsätzlich möglich, beispielsweise bei besonders schwierigen oder umfangreichen Betreuungen (
§ 1817 BGB). Hier empfiehlt es sich dann, einzelne
Aufgabenbereiche voneinander abzugrenzen.
Welche Grundlagen sind zu beachten?
Das
Betreuungsgericht kann mehrere Betreuer bestellen, wenn die Angelegenheiten des
Betreuten hierdurch besser besorgt werden können. In diesem Falle bestimmt es, welcher Betreuer mit welchem Aufgabenkreis betraut wird.
Sowohl die Bestellung eines
ehrenamtlichen Betreuers und eines
Berufsbetreuers (bzw. Vereins- oder Behördenbetreuers) als auch mehrerer ehrenamtlicher Betreuer ist möglich.
Denkbar ist sowohl die gemeinsame Betrauung für dieselben Aufgabenkreisen als auch eine Aufgabenteilung, also die Betreuung von unterschiedlichen Betreuern für unterschiedliche Aufgabenkreise.
Sofern mehrere Betreuer mit demselben Aufgabenkreis betraut werden, können sie diese Angelegenheiten des Betreuten nur gemeinsam besorgen, es sei denn, dass das Betreuungsgericht etwas anderes bestimmt hat oder mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist. Der Vorteil hierbei ist, dass sich die Betreuer quasi gegenseitig überwachen können. Aufgrund der möglichen Schwierigkeiten bei Abstimmungsproblemen hat der Gesetzgeber mit den vorgenannten Ausnahmen vorgesorgt.
In der Praxis kommt die Aufgabenteilung wesentlich häufiger vor. So kann beispielsweise für den Fall, dass der eigentlich vom Betreuten gewünschte Betreuer mit dem
Aufgabenkreis Vermögenssorge überfordert ist, lediglich für diesen Bereich ein anderer Betreuer bestellt werden. Dies entlastet den Wunschbetreuer und ermöglicht es gleichzeitig dem Wunsch des Betreuten eher gerecht zu werden. Sofern es zu Überschneidungen zwischen den Aufgabenkreisen kommen sollte, so gelten die Ausführungen für den Fall, dass mehrere Betreuer mit demselben Aufgabenkreis betraut sind.
Wenn sich der Betreute mehrere Betreuer wünscht
Bei der Betreuung steht das Wohl des Betreuten im Vordergrund. Daher sollen bei der Bestellung eines Betreuers nach Möglichkeit immer die
Wünsche des Betreuten in Bezug auf die Person des Betreuers zu respektiert werden.
Eine Bestellung mehrerer Betreuer kommt dennoch auch auf Wunsch des Betroffenen nur dann in Betracht, wenn die Angelegenheiten des Betreuten hierdurch besser besorgt werden können (BGH, 07.09.2022 - Az:
XII ZB 211/22). Denn im Normalfall soll sich nur ein Betreuer um den Hilfsbedürftigen kümmern.
Wann können mehrere berufliche Betreuer bestellt werden?
Grundsätzlich dürfen parallel mehrere berufliche Betreuer nicht für einen Betreuten bestellt werden. Mehrere berufliche Betreuer können gemäß § 1817 BGB nur in folgenden Ausnahmefällen bestellt werden:
Das Betreuungsgericht kann vorsorglich einen Verhinderungsbetreuer bestellen, der die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen hat, soweit der Betreuer aus tatsächlichen Gründen verhindert ist. Für diesen Fall kann auch ein anerkannter Betreuungsverein zum Verhinderungsbetreuer bestellt werden, ohne dass die Voraussetzungen des
§ 1818 Absatz 1 Satz 1 BGB vorliegen.
Soweit ein Betreuer aus rechtlichen Gründen gehindert ist, einzelne Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen, hat das Betreuungsgericht hierfür einen
Ergänzungsbetreuer zu bestellen.
Sonderfall Sterilisation
Für die Entscheidung über die Einwilligung in eine
Sterilisation des Betreuten ist stets ein besonderer Betreuer zu bestellen (Sterilisationsbetreuer; § 1817 Abs. 2 BGB).