Ein Ergänzungsbetreuer ist eigentlich ein Nebenbetreuer i.S.d. § 1899 I 2 BGB, er wird in Anlehnung an § 1909 I BGB Ergänzungsbetreuer genannt. Der Ergänzungsbetreuer wird für eine einzige Angelegenheit bestellt, wenn für den sonst umfassend zuständigen Betreuer in dieser Hinsicht ein Vertretungsverbot besteht. Der Ergänzungsbetreuer vertritt den Betroffenen in seiner Willensbildung unter Beachtung des Wohls des Betreuten. Mit der Bestellung des Ergänzungsbetreuers wird dem Betreuer die Vertretungsmacht für den betreffenden Aufgabenkreis konkludent entzogen.
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Stand: (letzte Änderung: 20.04.2026)
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Beitrag von: RAin Patrizia Klein
Ein Ergänzungsbetreuer wird für eine einzelne Angelegenheit bestellt, wenn für den regulären Betreuer ein Vertretungsverbot besteht, etwa bei einem Interessenkonflikt oder um Insichgeschäfte zu vermeiden.
Ein Vertretungsverbot liegt insbesondere dann vor, wenn der Betreuer selbst oder ein naher Angehöriger des Betreuers ein Rechtsgeschäft mit dem Betreuten abschließen möchte, beispielsweise bei Schenkungen.
Besteht bei einem geschäftsfähigen Betreuten ein Einwilligungsvorbehalt, ist der Ergänzungsbetreuer für die Erteilung der erforderlichen Genehmigung oder Einwilligung zuständig, sofern eine Interessenkollision vorliegt.
Mit der Bestellung eines Ergänzungsbetreuers für einen bestimmten Aufgabenkreis wird dem regulären Betreuer die Vertretungsmacht für genau diese Angelegenheit konkludent entzogen.
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