1. Die Art der Betreuung bestimmt das Gericht im Verfahren der Betreuerbestellung. Diese Bestimmung kann in einem nachfolgenden Vergütungsverfahren nicht mehr in Frage gestellt werden.
2. Die Ausschlussfrist des § 2 VBVG hat keinen Einfluss auf Ansprüche der Staatskasse gegen einen Betreuer auf Rückzahlung zu Unrecht gezahlter Vergütungen.
Die Bewilligung einer Vergütung setzt die Einreichung einer durch das Gericht nachprüfbaren Abrechnung durch den Betreuer voraus. Richtet sich die Vergütung nach dem zeitlichen Aufwand der Betreuung, hat die Abrechnung eine Aufstellung mit einem nach Datum, Art und Zeitaufwand differenzierenden Tätigkeitsnachweis zu enthalten.
2. Die Ausschlussfrist des § 2 VBVG hat keinen Einfluss auf Ansprüche der Staatskasse gegen einen Betreuer auf Rückzahlung zu Unrecht gezahlter Vergütungen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Über eine dem Betreuer zu bewilligende Vergütung entscheidet das Vormundschaftsgericht durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Betreuer oder der Betroffene die gerichtliche Festsetzung beantragt, oder das Gericht sie für angemessen hält, §§ 69e Abs. 1 S. 1, 56g Abs. 1 S. 1 FGG.Die Bewilligung einer Vergütung setzt die Einreichung einer durch das Gericht nachprüfbaren Abrechnung durch den Betreuer voraus. Richtet sich die Vergütung nach dem zeitlichen Aufwand der Betreuung, hat die Abrechnung eine Aufstellung mit einem nach Datum, Art und Zeitaufwand differenzierenden Tätigkeitsnachweis zu enthalten.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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