Erbstreitigkeiten vermeiden: Erstellen oder prüfen Sie ein ➠ Testament!Auf Anregung des widerrufswilligen Ehepartners ist eine
Betreuung zum Zwecke der Entgegennahme des Widerrufs eines
gemeinschaftlichen Testaments anzuordnen. Es liegt hier einer der wenigen Fälle vor, in denen die rechtliche Betreuung im Drittinteresse berechtigt ist, weil die Betreuerbestellung für den Dritten die einzige Möglichkeit darstellt, seine Rechte diesem gegenüber zu verfolgen.
Erforderlich ist die Bestellung eines
Ergänzungsbetreuers, wenn der
Betreuer aus Rechtsgründen an der Vertretung gehindert ist, was bei der Entgegennahme des selbst erklärten Widerrufs eines mit der Betreuten errichteten gemeinschaftlichen Testaments der Fall ist.
Bei der Auswahl des Ergänzungsbetreuers scheiden sowohl der Widerrufende als auch die Abkömmlinge aus.
Ist bei einem gemeinschaftlichen Testament der andere Testierende und nun Widerrufende auch Betreuer seines Ehegatten, sollte ein anderer (Ergänzungs-)Betreuer (zur Entgegennahme der Widerrufserklärung) bestellt werden, damit die Wirksamkeit des Rücktritts gesichert ist.
Ein Betreuungsinteresse ist gegeben, weil die mit dem Widerruf verbundene Rechtssicherheit auch für den geschäftsunfähigen Ehepartner von Vorteil ist.