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Bestellung eines Ergänzungsbetreuers für Empfang der Widerrufserklärung zu gemeinschaftlichem Testament

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Auf Anregung des widerrufswilligen Ehepartners ist eine Betreuung zum Zwecke der Entgegennahme des Widerrufs eines gemeinschaftlichen Testaments anzuordnen. Es liegt hier einer der wenigen Fälle vor, in denen die rechtliche Betreuung im Drittinteresse berechtigt ist, weil die Betreuerbestellung für den Dritten die einzige Möglichkeit darstellt, seine Rechte diesem gegenüber zu verfolgen.

Erforderlich ist die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers, wenn der Betreuer aus Rechtsgründen an der Vertretung gehindert ist, was bei der Entgegennahme des selbst erklärten Widerrufs eines mit der Betreuten errichteten gemeinschaftlichen Testaments der Fall ist.

Bei der Auswahl des Ergänzungsbetreuers scheiden sowohl der Widerrufende als auch die Abkömmlinge aus.

Ist bei einem gemeinschaftlichen Testament der andere Testierende und nun Widerrufende auch Betreuer seines Ehegatten, sollte ein anderer (Ergänzungs-)Betreuer (zur Entgegennahme der Widerrufserklärung) bestellt werden, damit die Wirksamkeit des Rücktritts gesichert ist.

Ein Betreuungsinteresse ist gegeben, weil die mit dem Widerruf verbundene Rechtssicherheit auch für den geschäftsunfähigen Ehepartner von Vorteil ist.


AG Altötting, 08.08.2023 - Az: XVII 152/15


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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