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Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch aus übergeltetem Recht

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 10 Minuten

Für den Beginn der Verjährung des Pflichtteilsanspruchs eines Geschäftsunfähigen ist auf die Bestellung des Vormunds bzw. Betreuers und dessen Kenntnis abzustellen (§ 210 BGB)

Ein Vormund ist durch § 1795 BGB nicht gehindert, von der Erhebung einer Klage bzw. Stellung eines verfahrenseinleitenden Antrags namens des Mündels gegen den Vormund oder einen nahen Angehörigen abzusehen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger macht aus übergegangenem Recht Pflichtteilsergänzungsansprüche im Wege der Stufenklage geltend. Auf der Auskunftsstufe begehrt er Wertermittlung durch Vorlage von Sachverständigengutachten hinsichtlich zweier Grundstücke.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der vom Kläger auf sich übergeleitete Pflichtteilsergänzungsanspruch der Leistungsempfängerin gem. § 2325 BGB ist ebenso verjährt wie der Wertermittlungsanspruch gem. § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB.

Die Verjährung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs gem. § 2325 BGB richtet sich gem. Art. 229 § 23 Abs. 1 EGBGB nach altem Recht, denn die Vorschriften über die Verjährung in der seit dem 01.01.2010 geltenden Fassung des BGB sind gem. Art. 229 § 23 Abs. 1 S. 1 EGBGB nur auf an diesem Tag bestehende und nicht verjährte Ansprüche anzuwenden.

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch der Leistungsempfängerin war nach altem Verjährungsrecht jedoch schon verjährt. Der Anspruch gegen den Erben gem. § 2325 BGB verjährt gem. § 2332 Abs. 1 BGB a.F. grundsätzlich in drei Jahren. Diese Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Pflichtteilsberechtigte von dem Eintritt des Erbfalles und von der ihn beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt.

Hinsichtlich der Kenntnis ist hier allerdings nicht auf die Leistungsempfängerin, sondern auf den Beklagten als deren gesetzlicher Vertreter abzustellen, § 166 Abs. 1 BGB. Die Verjährung begann mithin am 05.02.1990, da an diesem Tag der Beklagte zum Betreuer der Leistungsempfängerin bestellt worden ist, und war dementsprechend am 05.02.1993 vollendet.

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Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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