Bestehen erhebliche Interessenskonflikte zwischen Betreuer und Betreutem, so kann das Vormundschaftsgericht die Vertretungsmacht durch Bestellung eines Ergänzungsbetreuers konkludent für die betreffenden Aufgabenkreise entziehen.
Für die Prüfung und die Geltendmachung von Pflichtteilsund Pflichtteilsergänzungsansprüchen des Betreuten gegen die zu den Betreuern ernannten Vater und die Schwester ist die Bestellung eines Ergänzungspflegers auch dann notwendig, wenn diese Ansprüche nach § 90 BSHG auf einen Sozialhilfeträger übergegangen sind.
BayObLG, 18.09.2003 - Az: 3Z BR 167/03
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