Wird eine Entscheidung getroffen, die zu einer
Unterbringungsmaßnahme führt, so ist die Art der Unterbringung zu bezeichnen. Dies kann dergestalt erfolgen, das der Einrichtungstyp näher beschrieben wird (z.B. Heim für Alkoholkranke etc.).
Hierzu führte das Gericht aus:
Das Landgericht hat aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Dr. med. H vom 13. März 2006 sowie unter Berücksichtigung der von ihm zuvor erstatteten Gutachten und des übrigen Akteninhaltes rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine geschlossene Heimunterbringung der Betroffenen gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB vorliegen.
Der langjährige Alkoholismus hat bei der Betroffenen zu einer alkoholtoxischen kognitiven Störung geführt und damit einhergehend zu dem Fehlen jeglicher Krankheitseinsicht. Aus der Schwere der von dem Sachverständigen beschriebenen Störung der geistigen Funktionen als Folge des organischen Hirnabbauprozesses lässt sich ohne weiteres der Schluss ziehen, dass die Betroffene zu eigenverantwortlichen Entscheidungen in den durch ihre Erkrankung betroffenen Lebensbereichen nicht mehr in der Lage ist.
Auch ist die Annahme gerechtfertigt, dass aufgrund der Erkrankung der Betroffenen die Gefahr besteht, dass sie sich erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt.
Die von § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB vorausgesetzte gesundheitliche Gefahr für den Betroffenen muss ernstlich und konkret sein. Eine solche Annahme setzt eine Prognose anhand von tatsächlichen Feststellungen voraus. Diese Beurteilung liegt auf tatrichterlichem Gebiet und kann von dem Rechtsbeschwerdegericht nur beschränkt nachgeprüft werden.
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