Ein begleiteter Toilettengang eines sturzgefährdeten Heimbewohners zählt zu dem vom
Pflegeheim voll beherrschbaren Gefahren- und Verantwortungsbereich.
Ein vollbeherrschbares Risiko liegt vor, wenn die Schadensursache dem Organisationsbereich des Pflegeheims zuzuordnen ist und nicht aus der Sphäre des Patienten stammt.
Allein daraus, dass ein Patient im Bereich eines Krankenhauses stürzt, ergibt sich für eine schuldhafte Pflichtverletzung des Pflegepersonals nichts. Kommt es aber im Zusammenhang mit einer konkret geschuldeten Hilfeleistung zu einem Sturz des Patienten, so hat der Betreiber des Krankenhauses darzulegen und zu beweisen, dass dieser Sturz nicht auf einem Fehlverhalten des Pflegepersonals beruht.
Anders als der normale alltägliche Gefahrenbereich im Heim, der grundsätzlich in die Risikosphäre des Bewohners fällt und bei dem dieser im Schadensfall für die Pflichtverletzung und deren Kausalität darlegungs- und beweisbelastet ist, greift in einer konkreten Gefahrensituation, die gesteigerte (erfolgsbezogene) Obhutspflichten bezüglich des Heimbewohners auslöst und deren Beherrschung gerade einer speziell dafür eingesetzten Pflegekraft anvertraut ist, eine Beweislastumkehr analog § 280 Abs. 1 S. 2 BGB ein, so dass sich der Heimträger entlasten muss.
Diese Grundsätze greifen auch im Nachgang zu einem Toilettengang ein, wenn sich ein Begleiten des Heimbewohners aufgrund seiner körperlichen Konstitution als pflegerische Maßnahme darstellt, die gerade auch dazu dient, Sturzereignisse zu verhindern.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.