Einem
beruflichen Betreuer, dem der Aufgabenbereich der
Wohnungsangelegenheiten übertragen wurde, steht für den Zeitraum zwischen dem dauerhaften Umzug des nicht mittellosen Betroffenen aus dessen bisheriger Mietwohnung in ein
Pflegeheim und der Beendigung dieses Mietverhältnisses die gesonderte Pauschale nach
§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VBVG zu.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Beteiligte zu 1 begehrt als berufliche Betreuerin des Betroffenen die Festsetzung einer gesonderten Vergütungspauschale nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VBVG.
Die Beteiligte zu 1 wurde mit Beschluss vom 13. März 2023 zur beruflichen Betreuerin des nicht mittellosen Betroffenen bestellt. Ihr wurde ein umfassender
Aufgabenkreis übertragen, der unter anderem den Aufgabenbereich der Wohnungsangelegenheiten umfasst.
Die Beteiligte zu 1 hat beim Amtsgericht für den Zeitraum vom 14. März 2023 bis zum 13. Juni 2023 die Festsetzung einer Vergütung aus dem Vermögen des Betroffenen in Höhe von 1.230 € beantragt. Darin enthalten ist für drei Monate die gesonderte monatliche Vergütungspauschale nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VBVG von jeweils 30 € für die Verwaltung nicht selbst genutzten Wohnraums des nicht mittellosen Betroffenen, was sie damit begründet hat, dass der Betroffene, der zunächst allein in einer Mietwohnung gelebt habe, sich seit dem 15. April 2023 in vollstationärer Pflege befinde.
Das Amtsgericht hat die Vergütung auf 1.140 € festgesetzt und im Übrigen den Vergütungsantrag hinsichtlich der gesonderten monatlichen Vergütungspauschalen abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 1 hatte keinen Erfolg. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt sie weiterhin die Festsetzung der beantragten Vergütung.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
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