Auf ein Vertragsverhältnis, das nach einem Wohn- und Assistenzvertrag sowohl die Überlassung von Wohnraum als auch die Erbringung von Pflege- und Betreuungsleistungen zum Gegenstand hat, sind das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) und als Rechtsfolge der Kündigung § 546 BGB entsprechend anzuwenden.
Nach dem WBVG liegt ein wichtiger Grund, der zur Kündigung berechtigt, vor, wenn der Verbraucher seine vertraglichen Pflichten schuldhaft so gröblich verletzt, dass dem Unternehmer die Fortsetzung des Vertrags nicht mehr zugemutet werden kann.
Verstößt ein Heimbewohner nachhaltig gegen das Selbstbestimmungs- oder Persönlichkeitsrecht anderer Bewohner, insbesondere durch wiederholte sexuelle Übergriffe, stellt dies regelmäßig eine gröbliche Pflichtverletzung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 WBVG dar.
Nach dem WBVG liegt ein wichtiger Grund, der zur Kündigung berechtigt, vor, wenn der Verbraucher seine vertraglichen Pflichten schuldhaft so gröblich verletzt, dass dem Unternehmer die Fortsetzung des Vertrags nicht mehr zugemutet werden kann.
Verstößt ein Heimbewohner nachhaltig gegen das Selbstbestimmungs- oder Persönlichkeitsrecht anderer Bewohner, insbesondere durch wiederholte sexuelle Übergriffe, stellt dies regelmäßig eine gröbliche Pflichtverletzung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 WBVG dar.
OLG Hamburg, 29.04.2025 - Az: 4 W 105/24
ECLI:DE:OLGHH:2025:0429.4W105.24.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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