Nein. Die Anordnung einer Betreuung führt weder zu einer Beweislastumkehr noch zu einer Vermutung gegen die Testierfähigkeit. Maßgeblich ist allein, ob der Betroffene die Bedeutung seiner Verfügung verstehen und frei von fremden Einflüssen handeln kann (vgl. OLG Hamm, 05.02.2020 - Az: I-15 W 453/17).
Die letztwillige Verfügung ist zwar wirksam, jedoch untersagt das Gesetz Berufsbetreuern die Annahme solcher Zuwendungen. Eine Annahme ohne gerichtliche Gestattung kann berufliche Konsequenzen bis hin zum Widerruf der Registrierung haben (vgl. OLG Nürnberg, 19.07.2023 - Az: 15 Wx 988/23).
Heimmitarbeiter und Heimträger dürfen grundsätzlich nicht bedacht werden, um den Bewohner vor Ausnutzung zu schützen. Eine Ausnahme gilt für Nacherbeneinsetzungen in 'stillen' Testamenten, von denen der Heimträger erst nach dem Tod erfährt (vgl. BGH, 26.10.2011 - Az: IV ZB 33/10).
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