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Heimrechtliche Anordnung zur Reaktionszeit auf Rufglockenanlage rechtswidrig

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Erweisen sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach einer gebotenen summarischen Prüfung heimrechtliche Anordnungen als rechtswidrig, ist die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen darauf beruhende sofort vollziehbare Anordnungen bzw. Zwangsgeldandrohungen nach Art. 13 Abs. 6 BayPfleWoqG anzuordnen.

Will die zuständige Behörde gegenüber dem Träger einer Einrichtung mittels einer vollstreckungsfähigen und zwangsgeldbewehrten Ordnungsverfügung eine Zielvorgabe erteilen, wonach sichergestellt werden muss, dass das Pflegepersonal nach maximal fünf Minuten auf Klingelrufe einer Rufanlage reagiert, müssen auch Mittel benannt bzw. eine Regelung getroffen werden, durch welche konkreten Maßnahmen diese „Reaktion“ zu erreichen ist.

Vorgaben für „Reaktionszeiten“ auf Rufanlagen in Krankenhäusern oder bei der Inaugenscheinnahme eines Patienten in einer Notaufnahme lassen sich aufgrund der völlig unterschiedlichen Ausgangssituation nicht auf die Rufanlage eines Pflegeheims übertragen.

Für die nach Art. 13 Abs. 2 S. 1 BayPfleWoqG anzustellende Prognoseentscheidung ist die Gesamtsituation zu analysieren. Es genügen dabei nicht allein abstrakte Erwägungen, sonders es bedarf einer konkret drohenden „Gefährdung“.

Die „Verhältnismäßigkeitsprüfung“ in einem Bescheid geht insoweit ins Leere, wenn sie sich nicht auf eine konkrete Maßnahme, sondern abstrakt auf die getroffene "Anordnung" bezieht.


VGH Bayern, 01.03.2024 - Az: 12 CS 24.194

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