Allein der Wechsel in ein Hospiz ist nicht geeignet, dort den gewöhnlichen Aufenthalt des Betroffenen zu begründen, da der Aufenthalt dort - auch wenn er willentlich geschieht und mit einer Rückkehr nicht gerechnet werden kann - in der Regel auf der (palliativ)medizinischen Notwendigkeit beruht, durchschnittlich nur für einen kurzen Zeitraum erfolgt und damit nicht geeignet ist, die erforderliche soziale Einbindung in das Umfeld zu begründen. Wann ein gewöhnlicher Aufenthalt in einem Hospiz begründet wird, ist immer einer Frage des Einzelfalls.
Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes ist daher im Lichte der EuErbVO (einheitlich) auszulegen. Insoweit sind die Erwägungsgründe 23, 24 der EuErbVO auch im Rahmen der §§ 343, 344 FamFG zur Bestimmung des „gewöhnlichen Aufenthalts“ heranzuziehen. Insoweit ist bei der Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts eine Gesamtbeurteilung der Lebensumstände des Erblassers in den Jahren vor seinem Tod und im Zeitpunkt seines Todes vorzunehmen. Dabei sind alle relevanten Tatsachen zu berücksichtigen, insbesondere die Dauer und die Regelmäßigkeit des Aufenthalts des Erblassers sowie die damit zusammenhängenden Umstände und Gründe. Maßgeblich ist, wo der Lebensmittelpunkt des Erblassers in familiärer und sozialer Hinsicht liegt.
Neben den objektiven Kriterien sind nach der ganz überwiegenden Auffassung auch subjektive Kriterien heranzuziehen. Dabei soll ein nach außen manifestierter (natürlicher) freiwilliger Bleibewillen reichen, da andernfalls Fragen des erzwungenen oder willenlosen Aufenthalts nicht zufriedenstellend geklärt werden könnten und die Gefahr der Manipulation des materiellen Erbrechts bestünde.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach § 343 Abs. 1 FamFG ist das Gericht (für die Erteilung eines Erbscheins) zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Eine Definition des Begriffs bzw. Kriterien für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts enthält die Vorschrift nicht. Der gewöhnliche Aufenthalt ist von einem „schlichten“ Aufenthalt abzugrenzen, der jegliche tatsächliche Anwesenheit an einem Ort umfasst. Ein solcher „schlichter“ Aufenthalt reicht nicht aus, das Kriterium des gewöhnlichen Aufenthalts zu erfüllen.Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes ist daher im Lichte der EuErbVO (einheitlich) auszulegen. Insoweit sind die Erwägungsgründe 23, 24 der EuErbVO auch im Rahmen der §§ 343, 344 FamFG zur Bestimmung des „gewöhnlichen Aufenthalts“ heranzuziehen. Insoweit ist bei der Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts eine Gesamtbeurteilung der Lebensumstände des Erblassers in den Jahren vor seinem Tod und im Zeitpunkt seines Todes vorzunehmen. Dabei sind alle relevanten Tatsachen zu berücksichtigen, insbesondere die Dauer und die Regelmäßigkeit des Aufenthalts des Erblassers sowie die damit zusammenhängenden Umstände und Gründe. Maßgeblich ist, wo der Lebensmittelpunkt des Erblassers in familiärer und sozialer Hinsicht liegt.
Neben den objektiven Kriterien sind nach der ganz überwiegenden Auffassung auch subjektive Kriterien heranzuziehen. Dabei soll ein nach außen manifestierter (natürlicher) freiwilliger Bleibewillen reichen, da andernfalls Fragen des erzwungenen oder willenlosen Aufenthalts nicht zufriedenstellend geklärt werden könnten und die Gefahr der Manipulation des materiellen Erbrechts bestünde.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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