Bei Differenzen der Eltern in Teilbereichen ist ein gemeinsames
Sorgerecht nicht grundsätzlich auszuschließen.
Bestehen Unstimmigkeiten aufgrund eines beruflich im Ausland lebenden Elternteils, so rechtfertigt dieser Umstand allenfalls die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den anderen Elternteil, wobei gleichzeitig das
Umgangsrecht zu regeln ist.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Übertragung des alleinigen Sorgerechts für die drei, im Juni 1994, im September 1995 und im November 1999 geborenen, gemeinsamen Kinder auf die Mutter. Die Mutter ist Spanierin. Die Kinder besitzen sowohl die spanische als auch die deutsche Staatsangehörigkeit. 1998 trennte sich die Mutter von dem Beschwerdeführer und verzog mit den beiden älteren Kindern von Wiesbaden nach Bakio (Nordspanien). Später wurde sie von dem Beschwerdeführer erneut schwanger und kehrte schließlich 1999 mit den Kindern nach Deutschland zurück. Im Dezember 1999 heirateten die Kindeseltern. Wenig später fasste die Mutter abermals den Entschluss, sich von dem Beschwerdeführer zu trennen und mit den Kindern nach Bakio umzuziehen. In ihrem im März 2000 gestellten Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts führte sie zur Begründung aus, eine gerichtliche Entscheidung hinsichtlich des „Sorgerechts / Aufenthaltsbestimmungsrechts“ sei erforderlich, weil der Beschwerdeführer mit dem Umzug nach Spanien nicht einverstanden sei.
Das Amtsgericht gab dem Antrag der Mutter statt. Es fehle an der „notwendigen Kooperationsfähigkeit, eventuell auch Kooperationsbereitschaft“ der Eheleute, um eine Fortführung des gemeinsamen Sorgerechts unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls tragbar erscheinen zu lassen. Eine Aufrechterhaltung des gesamten gemeinsamen Sorgerechts oder von Teilen des Sorgerechts stelle bei den bestehenden tiefgreifenden Differenzen zwischen den beteiligten Kindeseltern und der beabsichtigten Rückkehr der Kindesmutter mit den Kindern nach Spanien angesichts der Entfernung keinen gangbaren Lösungsweg dar.
Das Oberlandesgericht wies die hiergegen eingelegte Beschwerde zurück. Das Amtsgericht habe zu Recht ausgeführt, dass es beiden Elternteilen tatsächlich an der notwendigen Kooperationsbereitschaft fehle, um ein gemeinsames Sorgerecht fortzuführen, wogegen im Übrigen auch die weite Entfernung spreche. Insbesondere könnten sich die Parteien auch weiterhin nicht über den weiteren Lebensmittelpunkt für die Kinder verständigen.
Mit der gegen diese Entscheidungen erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer insbesondere eine Verletzung von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG.
Die Verfassungsbeschwerde wurde der Landesregierung Hessen und der Antragstellerin des Ausgangsverfahrens zugestellt, wobei nur die Antragstellerin von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, sich zu äußern.
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